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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_18/2011 
 
Urteil vom 20. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 12. Januar 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs. Diese Untersuchung war durch eine von X.________ erstattete Strafanzeige veranlasst worden. 
 
Gegen diese Sistierungsanordnung erhob X.________ mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 setzte das Obergericht dem Vormund von X.________ Frist, sein Einverständnis zur Beschwerdeführung zu erklären. Da eine solche Erklärung innert der gesetzten Frist nicht erstattet wurde, ist die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2. 
Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Insbesondere zeigt er auch nicht auf, inwiefern er dadurch in seinen höchstpersönlichen Rechten betroffen (s. in diesem Zusammenhang Art. 19 Abs. 2 ZGB; dazu etwa BGE 112 IV 9 E. 1 S. 10) und deswegen entgegen der obergerichtlichen Auffassung beschwerdelegitimiert sein soll. Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Y.________, Niederbipp, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp