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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_12/2011 
 
Urteil vom 20. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erledigungsbeschluss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Beschluss vom 26. Mai 2010 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage wegen Rechtshängigkeit einer identischen Klage nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 4. November 2010 den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 31. Dezember 2010 den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie habe die eingeklagte Forderung am 23. September 2010 an die Y.________ abgetreten; 
 
dass dieses Vorbringen nicht zu hören ist, weil es sich dabei um ein gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Ar. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin