Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_958/2011 
 
Verfügung vom 20. Januar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) gerichtete Beschwerde der M.________ vom 27. Dezember 2011, 
in die Eingabe des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2012 und dessen Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2012, wonach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung stattgegeben wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass der Kanton Thurgau nach Art. 68 Abs. 2 BGG indes entschädigungspflichtig wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Januar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl