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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_453/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
 
Bezirksgericht Zofingen,  
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.  
 
Gegenstand 
Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 28. Juni 2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen Verteidiger von X.________ ein, gegen welchen im Zusammenhang mit verschiedenen Vermögensdelikten eine Strafuntersuchung geführt und am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage erhoben wurde. 
 
X.________ ersuchte am 31. August 2012 und 3. September 2012 um Entlassung von Rechtsanwalt Y.________ und Übertragung des amtlichen Mandats auf Rechtsanwalt A.________. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2012 ab. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs. 
Am 28. Januar 2013 ersuchte X.________ erneut um die Absetzung seines amtlichen Verteidigers und die Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ als neuen amtlichen Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2013 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Mai 2013 abwies. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2013 nicht ein (Verfahren 1B_195/2013). 
 
2.   
Am 14. August 2013 stellte X.________ beim Bezirksgericht Zofingen erneut ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2013 ab. X.________ erhob dagegen Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass auf die vorliegende Beschwerde nur einzutreten sei, sofern die Gründe für den Wechsel des amtlichen Verteidigers substanziiert dargetan wurden und nicht bereits Gegenstand der bisherigen Entscheide waren. Im Weiteren setzte sich die Beschwerdekammer mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. 
 
3.   
X.________ erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 (Postaufgabe 17. Dezember 2013) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. So legt er nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer auch auf Vorbringen hätte eintreten müssen, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren. Auch ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, welche in diesem Sinn neuen Argumente die Beschwerdekammer nicht richtig gewürdigt haben sollte. Mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________, dem Bezirksgericht Zofingen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli