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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_39/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Knonau, 8934 Knonau 
 
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gemeinderat Knonau drohte A.________ mit Beschluss vom 27. Mai 2014 die Ersatzvornahme an, falls die vorgängig befohlene Räumung seines Lagerplatzes nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids erfolge. Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2014 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und ersuchte insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2014 wies das Baurekursgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Baurekursgericht forderte A.________ auf, die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 5'000.-- an die Staatskasse sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. 
Dagegen erhob A.________ am 12. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Urteil vom 24 November 2014 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, das Baurekursgericht habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht infolge nicht nachgewiesener Mittellosigkeit abgewiesen. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Knonau sowie dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli