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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1227/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2014 Strafanzeige gegen die Betreiber einer Arztpraxis. Sie hätten seine missliche Notlage als Methadonbezüger ausgenutzt und ihn betrogen, erpresst und genötigt, wöchentlich während mehrerer Jahre unbegründet Fr. 5.-- pro Tag zu bezahlen. Es sei ihm ein Vermögensschaden von insgesamt mindestens Fr. 5'475.-- entstanden. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat am 14. April 2014 auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 23. Oktober 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, der Selbstkostenbeitrag von täglich Fr. 5.-- sei als Gegenleistung für verschiedene in den Informationsunterlagen näher umschriebene Leistungen der Arztpraxis eingezogen und durch den Kantonsarzt als gerechtfertigt bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt worden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liege nicht vor, weil die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden habe (Entscheid S. 5/6 E. 2.4). 
 
 Inwieweit bei dieser Sachlage Betrug, Nötigung, Erpressung oder Wucher vorliegen könnten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Er wendet sich denn auch nur gegen den Sachverhalt, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die Vorinstanz die Beweise offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt hätte. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, durch zwei Personen sowie die entsprechenden Informations- und Merkblätter sei belegt, dass die Methadonbezüger über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt wurden. Wieso dies ausgerechnet in seinem Fall unterblieben sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Aber selbst wenn die Orientierung bei ihm unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich, was dies in Bezug auf die Strafbarkeit der Beschuldigten ausmachen könnte, denn die Vorinstanz führt aus, der Selbstkostenbeitrag sei gerechtfertigt gewesen, was der Kantonsarzt bestätigt habe. Dazu komme, dass die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden habe. Auch diese beiden wesentlichen Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Dass der Betrag ohne jedes Erbringen irgendeiner Leistung "einzig abkassiert" wurde, und dass sich der Beschwerdeführer der Zahlung nicht zu widersetzen vermocht hätte, stellt eine durch nichts bewiesene Behauptung dar. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn