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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_19/2023  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 21. Dezember 2022 (VB.2022.00566). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich bestrafte A.________ mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022 wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung oder Gefährdung der Ordnung oder der Sicherheit der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einem Tag Arrest, welcher am 19. Juli 2022 vollzogen worden war. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2022 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 21. Dezember 2022 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in rechtswidriger Weise behandelt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli