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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 249/05 
 
Urteil vom 20. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 verneinte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Allianz) eine Leistungspflicht für die am 27. März 2001 als Spätfolgen zum versicherten Unfall vom 18. August 1985 angemeldeten Beschwerden der 1960 geborenen V.________ mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Gesundheitsschaden. Daran hielt die Allianz mit Einspracheentscheid vom 10. November 2003 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Mai 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt V.________ unter Aufhebung des kantonalen Entscheids die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festlegung von Rentenleistungen, eventualiter sei die Sache zur externen medizinischen Begutachtung an die Allianz zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen, 118 V 296 Erw. 2c) sowie zur Praxis, wonach der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil H. vom 18. September 2002 [U 60/02] Erw. 2.2) - wegfallen können. Richtig ist sodann, dass der Leistungsansprecher für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall die Beweislast trägt. Nur wenn die Unfallkausalität wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 3b, 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind - Fälle mit eindeutigen strukturellen Läsionen vorbehalten - an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 1.2 mit Hinweisen [Urteil T. vom 17. Juni 2004, M 1/02]). Korrekt sind im Weiteren die Hinweise zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Aktenkundig steht fest, dass die Versicherte nach einem Treppensturz mit lumbaler Kontusion im Jahre 1971 während Tagen an akuter Lumbago litt, dass sie gemäss einem Eintrag in der Krankengeschichte im Februar 1972 "kürzlich im Turnen mit dem Rückgrat auf eine Kante gefallen" war und eine "deutliche Thoraxverwölbung rechts des Sternums" sowie ein Tiefstand der linken Schulter um etwa einen Centimeter im Vergleich zur rechten Schulter festgestellt wurden, dass nach Angaben der orthopädischen Klinik B.________ in den Jahren 1972-74 die Diagnose einer Hühnerbrust (Status nach Rachitis), einer links-konvexen C-förmigen Thoracalskoliose sowie einer Chondropathia patellae rechts erhoben und 1974 das Tragen eines Drei-Punkte-Korsetts verordnet wurde. Weiter ist den sich bei den Akten befindlichen Arbeitszeugnissen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihres Unfalles vom 18. August 1985 - ohne Hinweise auf gesundheitliche Probleme zwischen 1978 und 1997 in verschiedenen Arbeitsstellen als Sekretärin und vom 1. Juni 1986 bis 31. Juli 1988 als Airhostess berufstätig war. "Seit 1993 hat sie mit ihrem Lebenspartner ein im Bereich Texten und Setzen einerseits und im Bereich der Beratung und des Verkaufs von CD-ROM tätiges Unternehmen aufgebaut", wobei ein im August 1996 eröffnetes Ladenlokal per Ende März 1997 wieder schliessen musste (Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel Stadt vom 2. Dezember 1999 S. 2). In der Kollektivgesellschaft "P.________" mit Sitz in X.________ ist die Versicherte als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift eingetragen. Von der Invalidenversicherung bezieht sie seit 1. Dezember 1997 eine Viertels- und seit 1. Juni 1998 eine ganze Rente. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten umfassend geprüft und sorgfältig gewürdigt. Es hat mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, weshalb entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere auch die von Dr. med. G.________ beschriebene Läsion des Ligamentum alare rechts (Bericht vom 25. Juni 1997) - unter Mitberücksichtigung der Berichte der Dres. med. S.________ vom 21. Dezember 2002 sowie G.________ vom 3. September und 22. November 2002 angesichts einer mehr als zehnjährigen Latenzzeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 1985 stehen. 
3.2 Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. In den Akten finden sich aus einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren nach Abschluss des Grundfalles keine echtzeitlich erstellten medizinischen Berichte, welche auf unfallkausale Beschwerden hindeuten würden, obwohl die Beschwerdeführerin im Jahre 1990 längere Zeit in medizinischer Behandlung war. Ergänzende medizinische Abklärungen (insbesondere eine "zusätzliche Begutachtung"), wie sie von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragt werden, "um die echtzeitliche Lücke zu schliessen", sind unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Nachdem die Versicherte in der Folge dieses Unfalles ab 7. Oktober 1985 wieder voll arbeitsfähig war, erwähnte erstmals der Neurologe Dr. med. E._______ im Zusammenhang mit dem von ihm beschriebenen "komplexen zervikocephalen Syndrom" das Unfallereignis von 1985, aber auch den erheblichen krankhaften Vorzustand an der Wirbelsäule (Untersuchungsbericht vom 6. Mai 1997). Er wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Versicherte in stabilisiertem Zustand befunden habe, bis es eindeutig infolge der beruflichen Doppelbelastung zu einer Überforderung mit vegetativen Begleitsymptomen gekommen sei. Dem seit Mai 1996 behandelnden Psychiater Dr. med. U.________ begann gestützt darauf anfangs Januar 1998 "allmählich klar zu werden, dass viele der von dieser Patientin glaubhaft beklagten Beschwerden mit aller Wahrscheinlichkeit mit diesem Ereignis in Zusammenhang standen" (Bericht vom 29. Januar 2004). Insbesondere dieser Psychiater und die in der Folge behandelnden Spezialärzte der Rehabilitationsklinik X.________ schrieben die geklagten Beschwerden ungeachtet der berufsbedingten Überforderung wegen der Doppelbelastung (Gründung der eigenen Unternehmung bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit) und der unfallfremden erheblichen Veränderungen an der ganzen Wirbelsäule nach der für den Beweis des anspruchsbegründenden Kausalzusammenhangs untauglichen Formel "post hoc, ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) einzig dem Unfall zu, obwohl der Psychiater selber eine "immer komplexere Problematik" beschreibt, beginnend mit einer schwierigen Jugend, einem langjährigen Rückenleiden in der Kindheit sowie Beziehungsproblemen usw. Trotz der aus psychiatrischer Sicht angeblich "klaren" Einschätzung der Kausalität des Gesundheitsschadens und trotz der dramatischen Schilderung dieses Unfallereignisses durch den Lebenspartner der Versicherten vom Januar 2003 erwähnte die Beschwerdeführerin in der von ihr selber handschriftlich am 15. Januar 1998 ausgefüllten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung das Ereignis vom 18. August 1985 mit keinem Wort, gegenüber dem Psychiater, bei welchem sie seit Mai 1996 in Behandlung war, erstmals im Januar 1998. Nach dem Gesagten erkannten Verwaltung und Vorinstanz zu Recht, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 1985 und den am 27. März 2001 als Spätfolgen zum genannten Unfall angemeldeten Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und die Allianz folglich hiefür nicht leistungspflichtig ist. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: