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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_778/2008 
 
Urteil vom 20. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das von der 1964 geborenen D.________ am 9. Dezember 2004 gestellte Leistungsgesuch lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug u.a. der polydisziplinären Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom 7. Juli 2006 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2007 ab (Invaliditätsgrad von 30 %). 
 
B. 
Die von D.________ hiegegen angehobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. August 2008 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, "in der Sache zu entscheiden"; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden, sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 7. Juli 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung als den rechtlichen Anforderungen genügend betrachtet hat. Der angefochtene Entscheid setzt sich, entgegen der Beschwerdeführerin, auch mit den Berichten der Ärztinnen, Dres. med. U.________, Prakt. Ärztin, sowie R.________, Physikalische Medizin, eingehend auseinander und erklärt schlüssig die Gründe, weshalb diesen nicht zu folgen ist. Zur Berichterstattung des Spitals Y.________, Psychiatrische Poliklinik, vom 7. Februar 2005 hat sich die Vorinstanz ebenfalls überzeugend geäussert. Die Beschwerdeführerin verkennt den relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen), weshalb die Rüge nicht durchdringt, die Angaben zur Zumutbarkeit im Administrativgutachten vermöchten vor den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zu bestehen. Überzeugend hat das vorinstanzliche Gericht die von den Gutachtern beschriebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin als ausschlaggebend dafür erwähnt, bezogen auf den in der Expertise abgesteckten Rahmen einer 50 - 70%igen Arbeitsfähigkeit vom oberen Wert auszugehen. Keine Aussagekraft hat die wegen des Leidens auf den 30. Juni 2004 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses, erging sie doch im Zuge der Arbeitsunterbrüche, welche auf Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen beruhen, die das kantonale Gericht zu Recht als nicht entscheiderheblich gewürdigt hat. Die darüber hinaus vorgetragenen appellatorischen Vorbringen vermögen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). 
Nach dem Gesagten stellte das kantonale Gericht für den massgeblichen Zeitpunkt (Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im November 2004) nicht offensichtlich unrichtig eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin fest (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. 
 
3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Februar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin