Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_21/2012 
 
Urteil vom 20. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'658.10 (nebst Zins) nicht eingetreten ist, 
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um ratenweise Zahlung des vom Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgesetzten Kostenvorschusses, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Januar 2012 erwog, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 und damit noch vor Beginn der Betreibungsferien zugestellt worden (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), weil der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) in die Betreibungsferien gefallen sei, habe sich (auf Grund von Art. 63 SchKG sowie zufolge Anerkennung des 2. Januar als Feiertag) die Frist bis Donnerstag, den 5. Januar 2012 verlängert, die erst am 9. Januar 2012 der Post aufgegebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet, 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass insbesondere nicht nachvollziehbar begründet wird, weshalb entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO (i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), auf die der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung eigens hingewiesen worden ist, die kantonale Beschwerdefrist auf Grund von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO stillgestanden wäre, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2012 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG), 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung ebenfalls abzuweisen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses werden abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann