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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_132/2012 
 
Urteil vom 20. Februar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, vertreten durch 
Advokat W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 5. Oktober 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Februar 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2011 an K.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde - nach Ablauf des Fristenstillstandes mit dem 2. Januar 2012 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 und 48 BGG am 1. Februar 2012 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Februar 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub