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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_195/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2017, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1968 geborenen algerischen Staatsangehörigen A.________ und seine Wegweisung bestätigt werden, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer schreibt, das angefochtene Urteil am 18. Januar 2017 auf der Poststelle abgeholt zu haben, 
dass indessen gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die Sendung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil am 13. Januar 2017 zur Abholung gemeldet, gleichentags an der Abhol-/Zustellstelle angekommen sowie dort am 17. Januar 2017 um 13.59 Uhr am Schalter zugestellt/ausgehändigt worden ist, 
dass keine Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht belegten Zustellzeitpunkt bestehen, 
dass die Frist von 30 Tagen am Tag nach der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, mithin am 18. Januar 2017 zu laufen begann und am 16. Februar 2017 endigte, 
dass die Beschwerdeschrift zwar mit dem Datum vom 15. Februar 2017 versehen ist, dass hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag der 17. Februar 2017, 12.36 Uhr, als Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt ist, was dem Ergebnis der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post entspricht, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde - schon aus formellen Gründen - aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller