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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_143/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 B.________ Pensionskasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Dezember 2017 (BV.2017.00071). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2017 (betreffend BVG-Beitragsausstände), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen der vom Arbeitgeber geschuldeten BVG-Beiträge (samt allfälligen Verzugszinsen und Basiskosten) dargelegt hat, 
dass gestützt darauf im Detail aufgezeigt wurde, wie sich der durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte ausstehende Betrag von Fr. 7'595.45 (samt Verzugszinsen und Basiskosten) zusammensetzt, 
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, 
dass, sollte die Beschwerdeführerin mit den beigelegten Belegen "Beitragsrechnung/Akonto 3. Quartal 2017" vom 7. September 2017 und "Oranger Einzahlungsschein/Einzelzahlung" vom 11. Oktober 2017 sinngemäss eine zwischenzeitlich erfolgte Begleichung der eingeklagten Ausstände geltend machen wollen, darauf nicht eingegangen werden kann, da es sich bei den Unterlagen um sog. unechte Noven handelt, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten beigebracht werden können und im vorliegenden Prozess mangels Erläuterung, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1), 
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl