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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_38/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel, 
 
C.________, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Verfügung 5A_662/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die rubrizierte Gesuchstellerin ist die Mutter einer im Jahr 2008 geborenen Tochter. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 regelte die zuständige KESB das Besuchsrecht zum (bald darauf verstorbenen) Vater. Diesbezüglich gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde bis vor Bundesgericht. Nachdem sie diese zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 5A_662/2016 mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 als erledigt ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 an das Bundesgericht erhebt die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichtes Luzern und gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie ein Revisionsbegehren in Bezug auf die Verfügung 5A_662/2016 vom 17. Oktober 2016. Eine ebenfalls am 21. Dezember 2022 der Post überbrachte weitere Eingabe ist mit "Verfassungsbeschwerde und Revision nach ZPO Verfügung vom 17. Oktober 2016 der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 5A_662/2016" betitelt. 
Nach Eröffnung eines Revisionsverfahrens in Bezug auf die Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2016 und Einforderung eines Kostenvorschusses überbrachte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 8. Februar 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Im Übrigen sendet sie E-Mails, welche gleichzeitig an diverse Vertreter des Bundesgerichtes und zahlreiche weitere Institutionen sowie Zeitungsredaktionen gerichtet sind. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
E-Mails erfüllen die Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 oder 4 BGG von vornherein nicht; auf deren Inhalt ist nicht weiter einzugehen. 
 
2.  
Was die schriftlichen Eingaben anbelangt, macht die Gesuchstellerin geltend, im Verfahren 5A_662/2016 hätte der sie vertretende Rechtsanwalt die Beschwerde nicht zurückziehen dürfen, weil dies nicht im Interesse ihrer Tochter gelegen habe und diese als einzige Tochter des verstorbenen Vaters zur Beschwerde legitimiert gewesen und durch sie (Gesuchstellerin) als Mutter gesetzlich vertreten gewesen sei. Sie habe diesbezüglich wiederholt Strafanzeigen eingereicht, aber die Staatsanwaltschaft habe ohne Prüfung der Beweismittel jeweils Nichteintretensverfügungen getroffen. Es seien ihr durch die Fremdplatzierung ihrer Tochter - zu der am 19. Oktober 2020 superprovisorisch und am 6. Mai 2021 definitiv erfolgten Fremdplatzierung und zur zwischenzeitlichen Rückkehr des Kindes zur Gesuchstellerin siehe Urteil 5A_11/2022 vom 27. Januar 2022 - nicht wieder gutzumachende Nachteile entstanden, weil die Gerichte und Behörden ihre Wahrnehmungsfähigkeit in Zweifel ziehen und behaupten würden, sie leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. 
 
3.  
Weder nennt oder erörtert die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch irgendwelche Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 ff. BGG noch tut sie die Einhaltung der in Art. 124 BGG genannten Fristen zur Stellung eines Revisionsgesuches dar. Revisionsgründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich: Im damaligen Verfahren 5A_662/2016 hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 selbst zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie in Absprache mit ihrem Anwalt handle und die Regelung des Besuchsrechtes zufolge des unerwarteten Todes des Vaters ihrer Tochter gegenstandslos geworden sei. Inwiefern vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Abschreibungsverfügung vom 17. Oktober 2016 Revisionsgründe gegeben sein könnten, lässt sich nicht ansatzweise erahnen. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
5.  
Abschliessend sei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli