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[AZA] 
B 41/99 Ca 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 20. März 2000  
 
in Sachen 
 
Pensionskasse der X.________ AG, Beschwerdeführerin, ver- 
treten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, 
 
gegen 
 
A.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- 
anwalt Dr. S.________, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1947 geborene A.________ war von April 1980 
bis 30. September 1997 in der X.________ AG tätig. Da er 
die Schweiz verliess, zahlte ihm die Pensionskasse der 
Arbeitgeberin am 3. Oktober 1997 Freizügigkeitsleistungen 
in Höhe von Fr. 82'519.80 aus. Mit Urteil vom 3. April 1998 
wies der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirksgerichts 
H.________ die Pensionskasse der X.________ AG (nachfol- 
gend: Pensionskasse) an, der Vorsorgeeinrichtung der ge- 
schiedenen Ehefrau aus dem Vorsorgekonto des A.________ 
Fr. 13'000.- zu überweisen. Dieser Verpflichtung kam die 
Pensionskasse am 26. Mai 1998 nach. Mit Schreiben vom 
24. August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin 
A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden 
Betrages. 
 
    B.- Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einrei- 
chen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten, 
ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu be- 
zahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kan- 
tonale Gericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage 
nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Klägerin wies es an, 
innert 30 Tagen bekanntzugeben, an welches Gericht die 
Klage überwiesen werden solle (Dispositiv-Ziffer 2); zudem 
verpflichtete es die Pensionskasse, A.________ eine Partei- 
entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
    C.- Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des 
angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be- 
handlung der Klage zuständig sei; eventuell sei Ziffer 2 
des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, dass 
die Frist zur Bezeichnung eines anderen Gerichts, an wel- 
ches die Klage überwiesen werden solle, erst ab dem Ein- 
tritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides zu 
laufen beginne. 
    A.________ lässt beantragen, es sei die Beschwerde als 
verspätet eingereicht abzuweisen, eventuell sei die Be- 
schwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu 
bestätigen; für den Fall der Gutheissung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde sei der unterzeichnende Rechtsvertreter 
als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende wie 
auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen oder 
zu bestätigen, und es sei ihm für beide Verfahren eine Pro- 
zessentschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Zuspre- 
chung einer Prozessentschädigung für das Verfahren vor ers- 
ter Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische 
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- 
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf 
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen 
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf- 
fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch 
weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene 
Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um- 
schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes 
von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie 
den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent- 
sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der 
Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut 
dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die 
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können 
(Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt 
als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi- 
gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, 
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht ab- 
schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das 
letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach- 
ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 
lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen- 
verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End- 
verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
    Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG 
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischen- 
verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung, 
einzureichen. 
 
    b) Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 14. April 1999 betreffend sachliche Zu- 
ständigkeit handelt es sich um eine unter den erwähnten 
Voraussetzungen selbständig anfechtbare Zwischenverfügung 
(BGE 110 V 355 Erw. 1b) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Ver- 
bindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwVG sowie 
Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG, gegen welche die Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1 OG innert 
10 Tagen einzureichen ist. Der angefochtene Zwischenent- 
scheid enthält indessen eine unrichtige Rechtsmittelbeleh- 
rung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen. 
    Nach dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben flies- 
senden und in Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG 
ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Pro- 
zessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behörd- 
lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Al- 
lerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtig- 
keit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei 
gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Im 
vorliegenden Fall durften sich die Beschwerdeführerin und 
ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben auf die Rechts- 
mittelbelehrung verlassen, da sie deren Mangel durch Kon- 
sultation des massgeblichen Gesetzestextes allein nicht er- 
kennen konnten (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330 
Erw. 1c) und der Entscheid weder ausdrücklich noch durch 
irgendwelche Hinweise, die entsprechende Schlüsse nahege- 
legt hätten, als Zwischenentscheid gekennzeichnet war. In 
der Literatur werden Nichteintretensentscheide zufolge Un- 
zuständigkeit denn auch als atypische Zwischenentscheide 
bezeichnet, da sie das Verfahren vor der angerufenen In- 
stanz, welche die Zuständigkeit verneint, abschliessen und 
daher eigentlich Endverfügungen darstellen (vgl. Gygi, Bun- 
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 141; Kölz/Häner, 
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- 
des, 2. Aufl., S. 87 und S. 185; Rhinow/Koller/Kiss, Öf- 
fentliches Prozessrecht des Bundes, Rz 1099 f. und Rz 1235 
ff.). 
 
    c) Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des nicht 
wieder gutzumachenden Nachteils hat das Eidgenössische 
Versicherungsgericht in BGE 110 V 355 Erw. 1d erkannt, dass 
der Rechtsuchende einen formellen Anspruch darauf hat, von 
dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden. 
Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Gericht durch einen 
Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei 
es, dass es sich als zuständig erklärt und eine Partei 
seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass es sich als 
unzuständig erklärt und die Prozessakten einem anderen 
Gericht überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die 
Partei, die ihn anficht, einen nicht wieder gutzumachenden 
Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann. Der 
irreparable Nachteil ist somit zu bejahen. Da sich die 
Frage, welches bundesrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung 
steht, um den vom kantonalen Sozialversicherungsgericht ge- 
troffenen Entscheid anzufechten, auch dann stellen würde, 
wenn dieses auf die Klage eingetreten wäre und einen End- 
entscheid getroffen hätte (vgl. BGE 122 V 322 Erw. 1; SZS 
1998 S. 122), ist auf das gegen den kantonalen Zwischenent- 
scheid eingereichte Rechtsmittel einzutreten. 
    2.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als 
letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Strei- 
tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und 
Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide 
der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs- 
gericht angefochten werden (Abs. 4). 
 
    b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Ge- 
richte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: 
    Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass 
die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder 
weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die 
Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen 
Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem 
Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum 
Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitig- 
keiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeits- 
leistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und 
Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen 
nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund- 
lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie 
sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit 
Hinweisen). 
    In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach 
Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der 
möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Be- 
rufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die 
Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsbe- 
rechtigten beschränkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweis). 
 
    3.- a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretens- 
entscheid damit, dass keine spezifisch den Rechtsbereich 
der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit vorliege, 
welche das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsbe- 
rechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand 
habe. Denn die Rückerstattung von zu Unrecht (ohne vorsor- 
gerechtlichen Grund) bar ausbezahlten Vorsorgeleistungen 
habe ihre rechtliche Grundlage nicht in der Gesetzgebung 
der beruflichen Vorsorge, sondern in den obligationen- 
rechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Be- 
reicherung. Weder die nach der Sachdarstellung der Pen- 
sionskasse ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung, noch die 
anbegehrte Rückerstattung hätten irgendwelche vorsorge- 
rechtlichen Auswirkungen, da eine vorsorgerechtlich nicht 
zulässige Barauszahlung für den Berechtigten keine be- 
freiende Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung habe und den 
Vorsorgeanspruch nicht tangiere. Mit der erfolgten Baraus- 
zahlung sei der Beschwerdegegner gegenüber der Pensions- 
kasse nicht mehr anspruchsberechtigt. 
 
    b) Die Klage der Pensionskasse hat die Rückerstattung 
eines Teils ihrer Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand. 
Dabei gilt es festzuhalten, dass es sich weder um eine 
Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG (bezüglich welcher 
die Zuständigkeitsfrage durch die Rechtsprechung bisher 
noch nicht geklärt wurde; vgl. BGE 125 V 165), noch um eine 
solche gemäss Art. 22 FZG (welche in die Zuständigkeit der 
Zivilgerichte fällt; vgl. BGE 124 III 56) handelt. Nach der 
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
ist - trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege- 
lung - für die Rückerstattung von Zahlungen mit Bezug zur 
beruflichen Vorsorge - wozu auch (Bar-) Freizügigkeitsleis- 
tungen gehören, deren nachträgliche Korrektur zumindest 
gegenüber der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung keine vor- 
sorgerechtlichen Auswirkungen hat -, das Gericht gemäss 
Art. 73 BVG zuständig (vgl. BGE 115 V 115; SZS 2000 S. 65, 
1999 S. 384, 1987 S. 244). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg 
nach Art. 73 BVG allerdings dann, wenn es um die Erwirkung 
der Rückerstattung von Ermessensleistungen ohne ausreichen- 
den Bezug zur beruflichen Vorsorge geht (SVR 1995 BVG 
Nr. 21 S. 54 Erw. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier 
jedoch nicht vor. 
    Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, welche 
Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer (reglementarischen) 
Regelung zur Anwendung kommt, beschlägt nicht die Zustän- 
digkeitsproblematik, sondern die vom Gericht im Sinne von 
Art. 73 BVG zu prüfende Frage, ob eine Lücke anzunehmen und 
wie diese gegebenenfalls zu füllen ist (vgl. SZS 1999 
S. 384; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversi- 
cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 496 f.). 
    Das kantonale Gericht ist damit zur Beurteilung der 
Rückforderung zuständig, weshalb die Sache an dieses zu 
materiellem Entscheid zurückzuweisen ist. 
 
    4.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- 
rungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Be- 
willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen 
geht, sondern ausschliesslich um prozessuale Fragen 
(Art. 134 OG e contrario). 
    Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um 
unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann ihm gewährt werden 
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftig- 
keit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 
103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrück- 
lich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die 
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten 
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
    Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im 
erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen 
des Rückweisungsverfahrens entscheiden. 
 
    b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit 
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in 
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 
Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche- 
rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 118 V 169 
Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8, 112 V 362 Erw. 6). Obschon die 
beschwerdeführende Pensionskasse formell obsiegt, indem der 
angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und sie durch einen 
Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch 
auf Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
    der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan- 
    tons Zürich vom 14. April 1999 aufgehoben, und es wird 
    die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie 
    über die Klage vom 30. September 1998 materiell ent- 
    scheide. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer- 
    degegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli- 
    chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge- 
    richtskasse genommen. 
 
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der 
    Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 
 
IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
V.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
    wird Rechtsanwalt Dr. S.________ für das Verfahren vor 
    dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- 
    richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- 
    wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: