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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 510/05 
 
Urteil vom 20. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann, Bahnhofstrasse 15, 6210 Sursee, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 17. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geb. 1964) leidet an einem Status nach mehrfachen Schulterluxationen rechts, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Heilbehandlung (unter anderem arthroskopische subakromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion vom 30. April 2001 sowie Schulteroperation vom 5. Februar 2003; Rehabilitationsaufenthalt vom 9. Juli bis 8. August 2003) und Taggeldern aufkam. Nachdem am 9. Dezember 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung stattgefunden hatte, sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie den Invaliditätsgrad der ab 1. Juni 2004 zur Ausrichtung gelangenden Rente auf 27 % (Einspracheentscheid vom 17. August 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 50 %, der Integritätseinbusse auf 25 % sowie auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. November 2005 ab. 
C. 
R.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin er bezüglich Invalidenrente und medizinischer Begutachtung die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge wiederholt. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Unfallversicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Integritätsentschädigung anzufechten. Damit gehört die Integritätsentschädigung zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht mit diesem Rechtsverhältnis nicht zu befassen hat und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtskräftig geworden ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 
2.2 Somit ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen einzig streitig, ob die Beschwerdegegnerin mit dem im vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid zuerkannten Invaliditätsgrad von 27 % den unfallbedingten erwerblichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen hat und ob die verfügbaren medizinischen Unterlagen eine abschliessende Beurteilung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der geforderten ganztägigen Arbeitsleistung erlauben. 
2.3 Im angefochtenen Entscheid finden sich die zur Beurteilung des streitigen Anspruches auf Invalidenrente einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 18 f. UVG; Art. 16 ATSG) und die von der Rechtsprechung formulierten materiell- und beweisrechtlichen Regeln zur Beurteilung des - unfallbedingten (Art. 6 Abs. 1 UVG) - Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 4. September 2003 und auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2003 abgestellt. Letzterer umschrieb die zumutbaren Arbeitsleistungen wie folgt: Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die rechte Schulter sowie solche "mit Überkopfcharakter" sind rechtsseitig nicht mehr zumutbar; beim Tragen von Lasten ist eine Gewichtslimite von fünf bis acht Kilos zu beachten, dies unter günstigen Hebelverhältnissen. Rein repetitive Tätigkeiten und solche, welche mit Zwangshaltungen für den rechten Arm verbunden sind, scheiden ebenfalls aus. Günstig sind Wechselbelastungen in optimaler Armhöhe. Zeitliche Einschränkungen bestehen nicht. Gestützt auf diese Angaben ging das kantonale Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zeitlich nicht eingeschränkt sei und sie daher ganztags ausüben könne. Aufgrund dieser Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten führte die Vorinstanz die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch, wobei sie das Ergebnis der SUVA im Einspracheentscheid (27 %) bestätigte. 
3.2 Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, die Beurteilungen der Rehaklinik X.________ in ihrem Austrittsbericht und diejenige des Kreisarztes Dr. med. B.________ wichen in einem wichtigen Punkt voneinander ab: Die Rehaklinik X.________ habe festgehalten, Tätigkeiten über Brusthöhe seien nicht möglich, während Dr. B.________ in der ärztlichen Abschlussuntersuchung festgehalten habe, Tätigkeiten mit Überkopfcharakter rechts seien nicht mehr zumutbar. Wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - bei den täglichen Verrichtungen, von der Bedienung des Messers und der Gabel mit der rechten Hand über das Zähneputzen bis zum Haarewaschen usw., grosse Mühe habe, dann sei er nicht ganztags arbeitsfähig, selbst wenn es sich um leichte Arbeiten handle. Der Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ und der Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.________ brächten klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer ständig mehr oder weniger starke Schmerzen verspüre. Der behandelnde Arzt Dr. med. W.________ habe in seinem Zwischenbericht vom 29. Oktober 2003 an die SUVA festgehalten, sein Patient könne den Arm kaum schmerzfrei heben; Arbeiten sei nur auf und unter Nabelhöhe möglich. Im Zeugnis vom 21. Dezember 2005 habe Dr. med. W.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Medikamente gegen die Schmerzen benötige, wobei diese zunähmen, je mehr die rechte Hand, auch nur in Taillenhöhe, gebraucht werde. Die von Dr. med. B.________ mit Selbstverständlichkeit angenommene Dauermedikation sei unzumutbar, da die Einnahme von starken Schmerzmitteln über längere Zeit und regelmässig die Schleimhäute des Magen- und Darmtrakts erheblich belaste. Dr. med. B.________ habe den Schmerzverlauf als offen bezeichnet, zumal auch Wetterfühligkeit bestehe. In der Zwischenzeit sei nach Angaben des Kreisarztes auf ein anderes Schmerzmittel umgestellt worden; da der Versicherte gastrointestinale Beschwerden angebe, sei allenfalls zu prüfen, ob die Verabreichung eines H2-Blockers sinnvoll wäre. Der Beschwerdeführer nehme heute praktisch jeden Arbeitstag ein Schmerzmittel ein, damit er seine Tätigkeit für die Bäckerei Y.________ AG, wo er im Halbtagespensum Chauffeurdienste versieht, ausüben könne; müsste er ein Ganztagespensum absolvieren, wäre er auf die Einnahme einer doppelten Dosis angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass ärztlich untersucht werde, welches Arbeitspensum ihm angesichts seiner permanenten, mehr oder weniger starken Schmerzen und der Notwendigkeit, diese Schmerzen medikamentös zu behandeln, zugemutet werden könne. 
3.3 Das Sozialversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Schadenminderungslast beherrscht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Dementsprechend ist die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist fortgesetzte Krankheitsbehandlung, welche insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es fragt sich, ob diese Zumutbarkeit durch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Weise in Frage gestellt ist, dass zusätzliche medizinische Abklärungen zur Frage der Dauermedikation angezeigt sind. 
Der Beschwerdeführer weist an seiner rechten Schulter einen bleibenden Defektzustand auf, welcher die Schmerzen nach unfallmedizinischer Erfahrung als plausibel erscheinen lässt. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise für eine durch die organischen Befunde nicht hinreichend erklärbare Schmerzverarbeitungsstörung (dazu BGE 131 V 49; 130 V 352). Insbesondere ist es nicht zu einer Symptomausweitung gekommen. Die somatische Erklärbarkeit des Schmerzbildes allein rechtfertigte es indes noch nicht, die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen, dem Beschwerdeführer sei eine dauernde medikamentöse Therapie zur Beherrschung oder doch Erleichterung der Schmerzen zumutbar, zumal der Hausarzt die Möglichkeit einer alternativen Medikation hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer eine Chauffeurtätigkeit ausübt. Wenn die Vorinstanzen vom Beschwerdeführer verlangen, dass er - im Sinne der Schadenminderungspflicht - seine Restarbeitsfähigkeit in dieser (von den schulterbedingten Einschränkungen her grundsätzlich in Frage kommenden und insofern zweckmässigen) Tätigkeit ganztägig ausschöpft, muss feststehen, dass damit nicht ein Sicherheitsrisiko für den Beschwerdeführer und die anderen Verkehrsteilnehmer entsteht. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei der Einnahme von Schmerzmedikamenten als Nebenwirkung unter anderem Müdigkeit bis hin zur Gefahr des Einschlafens auftreten kann. Auf den Packungsprospekten wird häufig vor der Einnahme solcher Medikamente gewarnt, wenn Maschinen bedient oder Fahrzeuge gesteuert werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für den Beschwerdeführer in Betracht fallende - verträgliche und tätigkeitsgerechte - Dauermedikation abkläre, hernach prüfe, ob und inwieweit ihm eine Steigerung seines Arbeitseinsatzes zeitlich zumutbar sei und anschliessend neu über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 1 OG). 
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 134 in der alten und neuen [Abs. 1] seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. November 2005 und der Einspracheentscheid vom 17. August 2004, je im Rentenpunkt, aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägung 3.3, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: