Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_480/2007 
 
Urteil vom 20. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler, Kirschgartenstrasse 7, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 5. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1956, meldete sich am 25. August 2003 wegen seit Dezember 2001 anhaltenden psychischen Problemen sowie wegen Rückenbeschwerden, welche in der Folge eines Reitunfalles vom 21. März 2002 auftraten, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse eines neurologischen und neuropsychologischen Gutachtens des Dr. med. M.________ vom 25. August 2003 lehnte der zuständige Unfallversicherer (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft; nachfolgend: Mobiliar) - abgesehen von einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % - einen weitergehenden Anspruch auf Geldleistungen nach UVG über den 30. April 2003 hinaus ab, indem er die Unfallkausalität leichter Konzentrationsdefizite und psychischer Beschwerden verneinte (Verfügung vom 27. Mai 2004, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie dem Beizug der Unfallakten liess die IV-Stelle des Kantons Aargau die Versicherte beim Psychiatriedienst X.________ begutachten. Dr. med. O.________ erstattete das psychiatrische Gutachten am 30. März 2006. Mit Verfügung vom 26. April 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. August 2006, ging die IV-Stelle davon aus, dass angesichts verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren und der Alkoholabhängigkeit nicht von einer invalidisierenden gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2002 beantragen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen und beruflichen Neuabklärung unter Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht beziehungsweise an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während IV-Stelle und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140; Urteil 8C_533/2007 vom 9. Januar 2008, E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteile 9C_552/2007 E. 2 vom 17. Januar 2008 E. 2 in fine und 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 13 zu Art. 97; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 97 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06) sowie zur Selbsteingliederung als Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 497 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose und die Pathogenese (Ätiologie). Auch die auf Grund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile I 843/06 vom 12. Oktober 2007, E. 4, und I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). 
 
4. 
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf zwei Berichte der seit Sommer 2001 behandelnden Psychiaterin Dr. med. N.________ vom 15. September 2006 und 3. August 2007 sinngemäss eine erneute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend macht, liegt diese behauptete Tatsachenänderung ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Erst nach Erlass des in zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) Einspracheentscheides (hier: vom 30. August 2006) begab sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Rechtsvertreters hin zum Neurologen Dr. med. A.________, welcher eine radiologische Untersuchung durch Dr. med. G.________ veranlasste. Die Feststellungen dieser beiden Spezialärzte gemäss den Berichten vom 9. und 16. Januar 2007 beziehen sich auf einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt nach Abschluss des Einspracheverfahrens, weshalb diese Einschätzungen hier ebenso wie die Berichte der Dr. med. N.________ vom 15. September 2006 und 3. August 2007 nicht zu berücksichtigen sind. Die Versicherte bringt nichts vor, was die ständige Praxis in Frage zu stellen vermöchte. 
 
5. 
In tatsächlicher Hinsicht schloss die Vorinstanz invalidisierende körperliche Gesundheitsschäden aus. Dabei stellte sie auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der Mobiliar vom 11. Oktober 2004 ab, womit der Unfallversicherer - nebst Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % - die Taggeldleistungen per 30. April 2003 einstellte und einen weitergehenden Anspruch auf Geldleistungen verneinte. Zwar trifft der Einwand der - schon damals anwaltlich vertreten gewesenen - Beschwerdeführerin zu, dass sie nicht nur an unfallbedingten Einschränkungen der Gesundheit gelitten habe, weshalb das kantonale Gericht nicht einfach unbesehen und ausschlaggebend auf den genannten Einspracheentscheid der Mobiliar hätte abstellen dürfen. Dennoch ist in der vorinstanzlichen Verneinung eines invalidisierenden körperlichen Gesundheitsschadens - entgegen der erhobenen Rüge der Versicherten - keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu erkennen. Dr. med. M.________ brachte sowohl in seinem Gutachten vom 25. August 2003 als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. April 2004 in aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Zustandes nach unfallbedingter Wirbelsäulenverletzung (wofür die Mobiliar eine Integritätsentschädigung ausrichtete), eines leichten bis mässig ausgeprägten Cervicalsyndroms, einer höchstens leichtgradigen kognitiven Störung sowie leicht ausgeprägter cervicocephaler Beschwerden ab 1. Mai 2003 sämtliche Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt - abgesehen von schweren körperlichen Tätigkeiten - bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sind. Dementsprechend stellte die Mobiliar die Taggeldleistungen per 30. April 2003 ein, ohne dass die bereits damals durch den heutigen Rechtsbeistand vertretene Versicherte gegen die Leistungsterminierung gemäss Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 hätte Beschwerde erheben lassen. Weiter sind der Beurteilung des Dr. med. M.________ keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung der von ihr als leicht beschriebenen angestammten Tätigkeit als Filialleiterin einer Video-Verleih-Unternehmung aus körperlichen Gründen eingeschränkt war. In Übereinstimmung mit dieser Selbsteinschätzung beruhte eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. med. M.________ jedenfalls nicht auf somatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit. Dass die Versicherte nicht aus körperlichen Gründen arbeitsunfähig war, geht auch aus dem psychiatrischen Gutachten (S. 10) hervor, wonach sie im letzten Quartal 2005 einen gemeinnützigen Arbeitseinsatz (anstelle der Verbüssung einer Gefängnisstrafe) ohne Leistungseinbusse zur vollen Zufriedenheit der Einsatzleiter zu absolvieren vermochte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen auch die verschiedenen Taggeldabrechnungen keine andere Schlussfolgerung zu. Denn diesen Unterlagen sind keine Hinweise zu entnehmen, ob die vom Krankentaggeld- und Unfallversicherer berücksichtigte und durch Entrichtung eines Taggeldes entschädigte Arbeitsunfähigkeit auf einem psychogenen und/ oder somatischen Gesundheitsschaden beruhte. Demzufolge ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte nicht unter einer invalidisierenden, körperlich bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit leide, weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
6. 
In Bezug auf eine allfällige psychisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit stellte das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2006 fest, dass die diagnostizierten psychogenen Störungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken. Demgegenüber rügt die Versicherte eine Verletzung des Willkürverbots und des Verbots des überspitzten Formalismus in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der seit Erlass des Einspracheentscheides geltend gemachten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu E. 4 hievor) sowie betreffend die mangelhafte Abklärung der behaupteten körperlichen Beschwerden. Dabei beanstandet sie einzig, die psychischen Störungen hätten zwingend in Verbindung mit den - angeblich vorhandenen - somatischen Gesundheitsschäden (vgl. E. 5 hievor) polydisziplinär begutachtet werden müssen und die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführerin "trotz der gestellten Diagnosen" in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. 
 
6.1 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit im vorliegenden Kontext nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 303/06 vom 17. August 2006, E. 5.2). Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b [I 138/98] mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten, Rauschgiftsucht und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 E. 2a [I 74/91] mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002, E. 2b/aa). 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006, E. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; 102 V 167; 99 V 28 f. E. 2; AHI 2002 S. 29 f. [I 454/99] E. 2; Urteil I 50/07 vom 23. Oktober 2007, E. 5.1). 
 
6.2 Dr. med. N.________ behandelte die Beschwerdeführerin ab 5. Juni 2001 mit Unterbrüchen wegen einer depressiven Überforderungsreaktion mit psychosomatischen Störungen und Suchtmittelkonsum bei Ängsten und Impulsdurchbrüchen. Vom 18. Dezember 2001 bis 12. Februar 2002 weilte sie zur stationären Behandlung angesichts einer Alkoholabhängigkeit sowie einer längeren depressiven Reaktion verbunden mit ehelichen und beruflichen Problemen in der Klinik Y.________, wobei die Versicherte den "Alkoholentzug [...] ohne Komplikationen tolerierte". Nach Kenntnisnahme vom Tod ihrer Mutter wurde der Klinkaufenthalt um drei Wochen verlängert. Nebst einem belasteten Verhältnis zu ihren beiden Töchtern waren während der stationären Behandlung auch Arbeitsplatzprobleme diskutiert worden. Gemäss Bericht der Dr. med. N.________ vom 22. Dezember 2003 umfasste die Diagnose "depressive Episoden [und] Substanzmittelmissbrauch". Bei regelmässig ambulant fortgesetzter psychiatrischer Behandlung kam es zwischenzeitlich nach massiven Konflikten zu einer Trennung von der Familie. Zudem verlor sie Ende Februar 2002 den Arbeitsplatz. Am 24. November 2004 berichtete Dr. med. N.________ von einem Behandlungsabbruch im April 2004 bei fehlender Motivation und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne wesentliche Befundänderung. Die Fachärztin vermochte nicht zu beurteilen, ob die Versicherte vor dem Alkoholmissbrauch unter Ängsten und depressiven Einbrüchen gelitten habe, oder ob diese Problematik erst durch die Sucht verschärft worden sei. Die Uneinsichtigkeit bezüglich der Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs sei jedenfalls als Folgeschaden festzustellen. Dr. med. N.________ empfahl die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Nach entsprechender Vorankündigung durch die IV-Stelle reagierte die anwaltlich vertretene Versicherte auf wiederholte Einladungen des EPD hin nicht. Erst im zweiten Halbjahr 2005 konnte schliesslich die psychiatrische Exploration unter Hinweis auf die zu beachtenden Mitwirkungspflichten durchgeführt werden. Dabei lehnte die Beschwerdeführerin das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Familienangehörigen und einem konsultierten Lebensberater wiederholt ausdrücklich ab. Dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Sommer 2005 wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises für schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. Statt dessen leistete sie zwischen Oktober und Dezember 2005 240 Stunden gemeinnützige Arbeit im Park Z.________. Der Einsatzleiter beschrieb die Beschwerdeführerin als aufgestellt, zuverlässig und hilfsbereit. Bei einem täglichen Arbeitseinsatz von 8 bis 8,5 Stunden habe sie nie Alkohol getrunken, sei immer pünktlich und einsatzfreudig gewesen. Erst am letzten Arbeitstag habe sie sich telefonisch und vermutlich unter Alkoholeinfluss abgemeldet, weil sie zuvor angeblich ihr Freund "abgeschlagen" habe. Gemäss psychiatrischem Gutachten (S. 11) entwickelte die Versicherte im Sommer 2001 anlässlich der Trennung von ihrem Ehepartner "erstmals eine depressive Symptomatik und einen erhöhten Alkoholkonsum". Seit 2001 beklage sie: "rezidivierend gedrückte Stimmungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, Energielosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, innere Unruhe, Zukunftsängste, Schuldgefühle, Schlafstörungen [sowie] verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit." Dies entspricht laut psychiatrischem Gutachten leichten depressiven Episoden bei rezidivierender depressiver Störung (F33.0 gemäss ICD-10). Trotz einer festgestellten tatsächlichen Schädigung der physischen Gesundheit (Erhöhung des Enzyms Gamma-GT) und trotz der diagnostizierten psychogenen Gesundheitsschädigungen ging der psychiatrische Gutachter Dr. med. O.________ unter Mitberücksichtigung des erfolgreich absolvierten Arbeitseinsatzes im Park Z.________ davon aus, dass "kein Anhalt für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen" besteht. 
 
6.3 Praxisgemäss haben psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit weitgehend ausser Acht zu bleiben. Es gilt, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss, damit eine Invalidität bejaht - oder im Falle der Rentenrevision eine wesentliche Verschlechterung der Leiden angenommen - werden kann (SVR 2008 IV Nr. 13 S. 40 E. 6.3, I 211/06, mit Hinweisen). Die ehelichen und beruflichen Probleme der Beschwerdeführerin (Z63 und Z56 nach ICD-10 gemäss Bericht der Klinik Y.________ vom 3. Mai 2002; zur Bedeutung der Z-Kodierung nach ICD-10 vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2, I 514/06) vermögen demnach in Verbindung mit der seit 2001 feststellbaren, kaum ausgeprägten psychogenen Beeinträchtigung im Sinne leichter depressiver Episoden bei rezidivierender depressiver Störung (F33.0 nach ICD-10 gemäss psychiatrischem Gutachten S. 11) ebenso wenig eine Invalidität zu begründen wie der schädliche Gebrauch von Alkohol. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Befindlichkeitsstörungen bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) die erwerbliche Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit mit geringen intellektuellen Anforderungen ohne Einschränkungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, auf welche sich der angefochtene Entscheid abstützt, hier nicht anwendbar sein sollten. 
 
6.4 Die Versicherte behauptet zu Recht nicht, das psychiatrische Gutachten sei nicht lege artis erstellt worden. Angesichts der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellung fehlender invalidisierender Körperschäden (E. 5 hievor) durfte das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 E. 3.4 mit Hinweisen [U 131/02]) auf weitere Beweismassnahmen verzichten. 
 
6.5 War der Beschwerdeführerin, welche ihre angestammte Teilzeitstelle mit 60 %-Pensum Ende Februar 2002 (mit Vertragsauflösung per Ende Oktober 2002) aus invaliditätsfremden Gründen verlor, die erwerbliche Verwertung einer angepassten Tätigkeit trotz psychischer Störungen ohne Einschränkungen zumutbar, fehlt es an einer anspruchsbegründenden Invalidität. Somit bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Ablehnung des Rentengesuchs. 
 
7. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. März 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Hochuli