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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_151/2012 
 
Urteil vom 20. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen die Erstreckung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Luzern und verlangte seine sofortige Haftentlassung. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 7. März 2012 die Beschwerde ab. Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der Ausführungsgefahr. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2012 (Postaufgabe 13. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss Rechtsverzögerung vor, ohne diesen Vorwurf nur ansatzweise zu begründen. Die Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Im weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit der obergerichtlichen Begründung, die zur Abweisung der Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Soweit er sinngemäss das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in Frage stellt, geht er nicht auf die entsprechende Begründung im obergerichtlichen Beschluss ein und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, sowie Rechtsanwalt Thomas Rothenbühler, Luzern, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli