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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_5/2013 
 
Verfügung vom 20. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012. 
 
Nach Einsicht: 
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012, 
 
in Erwägung: 
dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Revisionsverfahren 5F_5/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann