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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_262/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 22. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ (geb. 1982) stammt aus der Türkei und kam am 14. Januar 2011 im Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin türkischer Abstammung in die Schweiz (geb. 1970). Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 14. Januar 2013 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, nachdem die Ehegatten sich getrennt hatten. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden bestätigten die entsprechende Verfügung am 31. Juli 2013 (Sicherheitsdirektion) bzw. 22. Januar 2014 (Verwaltungsgericht). X.________ beantragt vor Bundesgericht, die "Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich vom 14. Januar 2013 aufzuheben" und die Direktion anzuweisen, die umstrittene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung  klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten  willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur bedingt: Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Ehe werde in Kürze wieder aufgenommen werden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Ehe als gescheitert zu gelten habe, setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Willkür) nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet er sinngemäss, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien unzutreffend, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich als  offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Da der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen bestreitet, ist diese der bundesgerichtlichen Beurteilung im Folgenden zugrunde zu legen. Der Antrag, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, ist seinerseits unzulässig, Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich, das letztinstanzliche kantonale Urteil (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn anzupassen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 42 ff., 48 ff., 65 ff.).  
 
3.1.2. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe"). Eine (relevante) eheliche Gemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille aufrecht erhalten wird. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen" Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft (ausländerrechtlich) als definitiv aufgelöst zu gelten hat (Urteil 2C_82/2012 vom 31. Januar 2012 E. 2.2.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Eheleute sich relativ rasch nach der Ehe ein erstes Mal auseinandergelebt und in der Folge zumindest "zeitweise" getrennt haben. Er weist darauf hin, dass er sich mit dem Stiefsohn nicht verstanden habe, übersieht dabei aber, dass seine Gattin ihrerseits am 26. Juni 2013 ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen gestellt hat, wobei sie angab, nicht zu wissen, wo ihr Mann sich aufhalte. Die Annahme, es dürften somit keine regelmässigen Kontakte mehr bestanden haben bzw. kein gemeinsames Eheleben mehr geführt worden sein, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der entsprechende Antrag in der Folge zurückgezogen worden ist; immerhin hat die Ehefrau ihn nachträglich wiederum erneuert. Die Gatten leben unbestrittenermassen nunmehr seit Oktober 2013 getrennt. Die unbestimmte Aussicht, dass sie wieder zusammenfinden könnten, wie der Beschwerdeführer hofft, genügt nicht, um sich auf Art. 49 AuG berufen zu können. Der Beschwerdeführer belegt in keiner Weise, dass und wie die Ehegatten ihre Beziehung weiterleben bzw. an deren Rettung arbeiten würden. Er hält sich regelmässig bei den Familien seiner Geschwister auf oder übernachtet im Büro, wobei er die engen Beziehungen, die zu diesen bestehen, unterstreicht, was darauf hinweist, dass seine familiäre Verankerung nicht bei der Gattin, sondern bei seinen Angehörigen liegt. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass er sich unter diesen Umständen nicht auf Art. 49 AuG berufen kann.  
 
3.2.2. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend macht, findet Art. 50 AuG in seinem Fall keine Anwendung. Soweit er in diesem Zusammenhang auf seine familiären Beziehungen zu seinen Geschwistern verweist, verkennt er, dass diese alle volljährig sind und kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welche die Schweiz im Lichte von Art. 8 EMRK verpflichten würde, seine dauernde Anwesenheit im Land zu dulden. Die entsprechenden Beziehungen kann er - wie vor der Einreise in die Schweiz - von seiner Heimat aus besuchsweise pflegen. Er hat bis 2011 dort gelebt; es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könnte. Sein Hinweis darauf, dass angeblich ein Neffe in der politischen Opposition aktiv sei, genügt hierfür nicht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar