Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_121/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung, Widerruf, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X.________ am 7. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Der ihm am 25. Januar 2006 gewährte bedingte Vollzug für 18 Monate Freiheitsstrafe wurde widerrufen. 
 
 X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei eine Höchststrafe von 20 Monaten auszusprechen, von denen 12 Monate zu vollziehen seien. Auf den Widerruf sei zu verzichten. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe zerstöre seine Existenz. Seine Familie, die Freunde und sein Arbeitsleben würden unter seiner Abwesenheit extrem leiden und wahrscheinlich "zu Bruch gehen". Er habe sein Leben und seine Spielsucht jetzt im Griff, und er habe Angst, seine psychischen und körperlichen Erfolge wieder zu verlieren. 
 
 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit indessen nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3, mit Hinweisen). 
 
 Inwiefern in seinem Fall aussergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sein Familienleben bisher keine positive Wirkung auf sein Verhalten hatte und auch eine Arbeitsstelle ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermochte (Entscheid S. 15). Im Übrigen anerkennt die Vorinstanz, dass er sich seit eineinhalb Jahren einer Psychotherapie unterzieht (Entscheid S. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug für ihn eine besondere Härte darstellen würde. 
 
 Soweit der Beschwerdeführer auf sein Verhalten nach der Tat hinweist, wurde dieses durch eine Strafreduktion um 12 Monate berücksichtigt (Entscheid S. 9 lit. d/bb). Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist offensichtlich nicht gerechtfertigt. 
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn