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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_186/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 21. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 11. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, vom 21. Oktober 2014 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 11. März 2015 diesen Mindestanforderungen, soweit die Vorinstanz auf die Rüge betreffend Kostenvergütung im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung und der Arbeitseingliederung nicht eingetreten ist, offensichtlich nicht genügt, da jedenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidenden - sich auf das Nichteintreten des kantonalen Gerichts beziehenden - Erwägungen der Vorinstanz und damit keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt, 
dass die Beschwerde, soweit darin die Auferlegung der Kosten des kantonalen Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 600.- an die Beschwerdeführerin beanstandet wird, ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil sie insoweit nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und namentlich nicht darlegt, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass indessen die "Einsprache" der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zu überweisen ist, damit sie über die Kostenvergütung im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung und der Arbeitseingliederung der Versicherten befinde, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden überwiesen, damit sie über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 im Sinne der Erwägungen befinde. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz