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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1125/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung nach Einstellung, Kosten des Übersetzers, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Streitsache zugrunde liegt eine Verurteilung von X.________ mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen Drohung (Art. 180 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Der Strafantrag war von der "Ex-Freundin" gestellt worden, weil der Beschwerdeführer ihr in einer SMS gedroht habe, sie umzubringen, falls sie eine Busse nicht bezahle. Im Strafbefehl wurden X.________ amtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) von insgesamt Fr. 830.-- auferlegt. 
In einer Feststellungsverfügung vom 9. Oktober 2014 beurteilte die Staatsanwaltschaft die Einsprache gegen den Strafbefehl als verspätet und damit ungültig, so dass der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). 
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob den Strafbefehl im Revisionsverfahren am 19. Dezember 2014 auf (aufgrund der beglaubigten Übersetzung sei von einer neuen Tatsache bezüglich des Sinngehalts der fraglichen SMS auszugehen). Der Strafantrag wurde nach wieder aufgenommener Strafuntersuchung zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 13. Februar 2015 ohne Entschädigung ein und auferlegte die Kosten dem Staat. 
 
B.  
X.________ beantragte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 3'000.--. 
Die Staatsanwaltschaft sprach ihm im Nachträglichen Entscheid vom 20. November 2015 eine Entschädigung von pauschal Fr. 300.-- zu. 
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts des Kantons Luzern wies am 22. Februar 2016 die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte Gerichtskosten von Fr. 100.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen eine Entschädigung von Fr. 3'000.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen und zu belegen, inwiefern, das Urteil Recht verletzt. Verweisungen auf die Akten und neue Vorbringen sind unzulässig. Das Bundesgericht prüft nicht wie ein erstinstanzliches Strafgericht von Amtes wegen alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen (BGE 140 III 115 E. 2). Es prüft grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). 
 
2.  
 
2.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Eventualitäten von lit. b und lit. c (Urteil S. 6) sind nach dem massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht gegeben.  
Die Vorinstanz kann den "angemessenen Aufwand" gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund ihrer besseren Kenntnis des Verfahrensgangs besser einschätzen. Das Bundesgericht übt deshalb eine gewisse Zurückhaltung und schreitet erst bei klarer Ermessensverletzung ein (Urteil 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.3). Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Haftung des Staates für Schaden, der mit dem Strafverfahren haftpflichtrechtlich-kausal zusammenhängt (Urteil 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.1). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.3) und wird vom Bundesgericht auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 6B_583/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). 
 
2.2. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn "besondere Verhältnisse" dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 f. sowie E. 2.3.3).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht leicht gewesen, "seine Unschuld zu beweisen". Das habe ihn sehr viel Nerven, Zeit, Ungewissheit, schlechte Reputation im Dorf und Umgebung gekostet, und seine Mutter sei krank geworden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer hatte die Forderung von Fr. 3'000.-- vor der Vorinstanz nicht belegt (Urteil S. 6 f.), ebenso wenig die Reisekosten während zweier Jahre in Mazedonien. Die Vorinstanz konnte willkürfrei annehmen, dass der behauptete Verkehrsunfall (weil er sich in Gedanken mit der Staatsanwaltschaft beschäftigt habe) sowie die Erkrankung seiner Mutter während "1-2 Wochen" nicht in einem haftpflichtrechtlich-kausalen Zusammenhang mit dem Strafverfahren standen. Die dem Bundesgericht eingereichten diesbezüglichen "Medizinischen Bestätigungen" datieren vom 15. September 2016 und lagen der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt am 22. Februar 2016 nicht vor. Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen (Art. 99 BGG). In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt u.a. aus, der Staatsanwaltschaft seien Fr. 880.-- für Telefongespräche, Übersetzungen, Zeit für Analysieren der an- und ausgehenden Schreiben zu viel gewesen. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer hatte in Mazedonien die Unterstützung eines Dolmetschers beansprucht, der u.a. mehrere Telefonate mit dem Staatsanwalt geführt hatte. Der Staatsanwalt anerkannte im Nachträglichen Entscheid vom 20. November 2015 einen Aufwand für den "Gerichtsdolmetscher" von pauschal Fr. 300.--; weitergehende Entschädigungsforderungen stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum vorliegenden Verfahren.  
Die Vorinstanz beurteilt die für Dolmetscher-Dienste und das Verfassen der Korrespondenzen zugesprochenen Fr. 300.-- als angemessen. Das monatliche Durchschnittseinkommen in Mazedonien habe für das Jahr 2011 gegen 400 Franken und für das Jahr 2014 318 EURO betragen. Entsprechend stünden die Fr. 880.-- in keinem vernünftigen Verhältnis zum getätigten bzw. sachlich notwendigen Aufwand. 
 
3.2. Das Recht auf einen Übersetzer ist konventionsrechtlich verbrieft (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) und in der Strafprozessordnung normiert: Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für die Übersetzung anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Grundsätze von Art. 68 StPO sind im Strafbefehlsverfahren zu beachten; wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssen übersetzt werden (ADRIAN URWYLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, NN. 7 und 8 zu Art. 68 StPO). Neben Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK der beschuldigten Person einen Anspruch auf "unentgeltliche Unterstützung" durch einen Dolmetscher. Diese Kostenbefreiung ist endgültig und besteht für alle Verfahrensschritte, unabhängig von der finanziellen Lage der betroffenen Person (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 426 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 130 mit Hinweis auf BGE 127 I 141 E. 3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 191 f.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht eine Stellungnahme des Übersetzers vom 22. September 2016 ein. Die Vorinstanz hatte den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO; dazu Urteil 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.4.2). Sie zieht jedoch die zitierten Normen (in ihrer Motivation) nicht in Betracht. Sie konnte sich nicht darauf beschränken, die "pauschal" zugesprochenen Fr. 300.-- unter Hinweis auf das monatliche Durchschnittseinkommen (oben E. 3.1) als angemessen zu bezeichnen. Bei einem Übersetzer handelt es sich um einen Spezialisten. Zu vergüten sind die konkreten Kosten. Dafür ist weder dem Nachträglichen Entscheid noch der vorinstanzlichen Verfügung Näheres zu entnehmen. Die mit der staatsanwaltschaftlichen übereinstimmende vorinstanzliche Betrachtungsweise steht in einem gewissen Wertungswiderspruch zu der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zunächst im Strafbefehl die Kosten ungeachtet des behaupteten Durchschnittseinkommens in Mazedonien auferlegt wurden (oben Bst. A).  
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Übersetzer "hätte irgend einem anderen mehr als 1500 CHF gekostet". Dieser habe mehrmals mit dem Staatsanwalt und dem "Kanton Luzern" telefoniert und sehr viele Stunden mit dem Fall verbracht. Alle Schreiben hätten übersetzt und analysiert werden müssen. Der Übersetzer, Inhaber eines Übersetzungsbüros in Mazedonien, spricht in seiner beigelegten Stellungnahme zur Beschwerde von einem "enormen Engagement" mit Lesen von Briefen aus der Schweiz, Übersetzen, Besprechen, Analysieren, 7-8 Telefongesprächen mit den Behörden in der Schweiz sowie von 18 Monaten Arbeit mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht erneut die Zusprechung von Fr. 880.-- für den Aufwand des Übersetzers. Dieser übernahm auch eine advokatorische Beratung und Hilfestellung. 
 
3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG ohne weitere Vernehmlassung (Urteil 6B_496/2015 vom 6. April 2016 E. 2.4.2) an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Ein reformatorischer Entscheid (Art. 107 Abs. 2 BGG) scheidet damit aus.  
Die Vorinstanz setzt sich mit den effektiven Kosten des Übersetzers und den zitierten Normen (oben E. 3.2) nicht auseinander. Das genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und im Übrigen abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zurückzuweisen (vgl. auch BGE 127 I 141 E. 3e). In diesem Umfang würde das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und hat der Kanton Luzern den Beschwerdeführer - grundsätzlich - zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG) und sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Übrigen wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. In der Regel ist einer nicht anwaltlich vertretenen Person keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Urteile 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016, 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 7 und 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Eine Umtriebsentschädigung wird nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d mit den oben E. 2.2 erwähnten Kriterien). Diese Kriterien liegen nicht vor.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer war für das bundesgerichtliche Verfahren auf den Übersetzer angewiesen. Dieser nennt in seiner Stellungnahme einen Aufwand von "nie" unter 400 EURO (ausser für den bedürftigen Beschwerdeführer) für drei volle Arbeitstage zur Bearbeitung der Beschwerde in Strafsachen.  
Es handelt sich nicht um vom Bundesgericht angeordnete Übersetzungen im Sinne von Art. 54 Abs. 4 BGG, deren Auslagen unter die Gerichtskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG fallen. Der notwendige Beizug eines Übersetzers wird durch die gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV zustehenden Verteidigungsrechte gewährleistet. Diese Rechtslage gilt ebenso vor Bundesgericht. 
Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst neben den Anwaltskosten die allfälligen weiteren Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht wurden (Art. 1 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3). Das Bundesgericht kann eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen (Art. 11 des Reglements). 
Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege wird eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) praxisgemäss dem Rechtsvertreter zugesprochen. Entsprechend ist der Kanton Luzern ex aequo et bono zu einer angemessenen Entschädigung an den Übersetzer A.________, Tetovo, Mazedonien, zu verpflichten. 
 
4.4. Auf eine Kostenauferlegung zulasten des nach der Stellungnahme des Übersetzers arbeitslosen und bedürftigen Beschwerdeführers nach Massgabe des Unterliegens kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und im Übrigen abgewiesen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern wird verpflichtet, A.________, Tetovo, Mazedonien, eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw