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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_523/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. August 2017 (WBE.2017.281). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lenkte am 20. Juli 2016, ca. 21.39 Uhr, einen Personenwagen auf der Nationalstrasse A1 von Regensdorf her kommend in Richtung Bern. Wegen Revisionsarbeiten beim Gubristtunnel war der Verkehr mittels Überleiter in die Tunnelröhre, Fahrbahn St. Gallen, umgeleitet und wurde im Gegenverkehr geführt. In dieser Tunnelröhre war es aber zu einer Kollision gekommen und es hatte sich ein Stau gebildet, der sich bis vor das Tunnelportal erstreckte. Dort stand der Personenwagen, den A.________ lenkte, im Stau. Diverse Fahrzeuge vor ihm begannen zu wenden, um auf die Spur des Gegenverkehrs zu gelangen und in Richtung St. Gallen zu fahren. Nachdem die Fahrzeuge vor A.________ aufgrund der eigenen Wendemanöver faktisch bereits beide Fahrspuren versperrt hatten, wendete auch er den Personenwagen. Bei diesem Manöver unterliess er es, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Unmittelbar nach dem Wendemanöver wurde er von Beamten der Kantonspolizei Zürich, die den Vorfall beobachtet hatten, angehalten und verzeigt. 
Am 30. November 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland A.________ aufgrund dieses Vorfalls zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. 
 
B.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie C mit sofortiger Wirkung für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf von fünf Jahren und der Glaubhaftmachung des Wegfalls der Entzugsgründe abhängig gemacht. In der Begründung stufte das Strassenverkehrsamt den Vorfall vom 20. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein; es stützte den Ausweisentzug unter Berücksichtigung der zuvor verfügten Administrativmassnahmen auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG
A.________ focht die Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an. Das Strassenverkehrsamt zog die Verfügung vom 6. Dezember 2016 daraufhin in Wiedererwägung. Mit der neuen Verfügung vom 20. Januar 2017 wurden die gleichen Administrativmassnahmen verhängt; der Vorfall wurde nun aber als mittelschwere Widerhandlung bezeichnet und der Ausweisentzug stützte sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG. A.________ erhob gegen diese Verfügung wiederum Beschwerde an das kantonale Departement. Dieses schrieb mit Entscheid vom 5. April 2017 das Verfahren betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2016 als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 ab. 
Den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres zog A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. August 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2017 beantragt A.________, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Das Strassenverkehrsamt, das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Februar 2018 auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
D.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Gefährdungslage und zudem eine widersprüchliche Urteilsbegründung bzw. eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die Bindungswirkung des Strafbefehls vor. 
 
2.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3).  
 
2.2. Im Strafbefehl vom 30. November 2016 steht, der Beschuldigte habe die Gelegenheit zum Wenden benützt, nachdem die Fahrzeuge vor ihm aufgrund der eigenen Wendemanöver faktisch bereits beide Spuren versperrt hätten. Diese Darstellung wird im angefochtenen Urteil, unter Auswertung einer polizeilichen Videoaufzeichnung, im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Ein weiter vorn im Stau stehender Lieferwagen führte das Wendemanöver kurz vor jenem des Beschwerdeführers aus und musste mitsamt den dahinter folgenden Fahrzeugen wegen dem Beschwerdeführer wieder bis zum Stillstand abbremsen. Diese Präzisierungen im angefochtenen Urteil stimmen mit der zeitlichen Abfolge der Vorgänge gemäss dem Strafbefehl überein und sind nicht offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Wendemanöver gleichzeitig wie der Lieferwagen eingeleitet und dieser habe im damaligen Moment beide Fahrspuren versperrt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Die Behinderung auf der Gegenspur haben jedenfalls nicht allein dieser Lieferwagen oder die dahinter auf der Gegenspur folgenden Fahrzeuge zu vertreten, sondern der Beschwerdeführer hat mit seinem Wendemanöver diese Behinderung erheblich verstärkt.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz verneinte im Allgemeinen eine Bindungswirkung des Strafbefehls bezüglich des Verschuldens. Den Einwänden des Beschwerdeführers, die sich auf sein Verschulden beziehen, hielt die Vorinstanz allerdings entgegen, sie seien bereits erfolglos im Strafverfahren geltend gemacht worden; insofern bestehe eine Bindungswirkung. Das angefochtene Urteil setzt sich mit diesen Argumenten inhaltlich nur im Sinne einer Eventualbegründung auseinander. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf irrtümliche Annahmen, die ihn zum Wendemanöver bewogen hätten. Es geht darum, ob er Anlass zur Annahme hatte, die Fahrzeuge vor ihm im Stau würden auf polizeiliche Anweisung hin wenden oder er habe Platz für die Durchfahrt des Polizeifahrzeugs zu machen.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine behaupteten, irrtümlichen Annahmen bereits in der polizeilichen Einvernahme im Strafverfahren vorgebracht zu haben. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, gilt das auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an dem hinter ihm stehenden Dienstfahrzeug der Polizei Blaulicht wahrgenommen. Im rechtskräftigen Strafbefehl werden diese Einwände nicht im Detail behandelt, sondern bloss eine vorsätzliche Tatbegehung festgehalten. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz, bei diesen Punkten eine Eventualbegründung beizufügen, nachvollziehbar. Die fraglichen Sachverhaltsannahmen weisen zwar einen Bezug zum Verschulden auf, betreffen aber nicht die rechtliche Würdigung des Verschuldens. Insoweit durfte die Vorinstanz nach der oben bei E. 2.1 dargelegten Rechtsprechung von einer Bindungswirkung des Strafbefehls ausgehen. Das angefochtene Urteil erweist sich in dieser Hinsicht weder als widersprüchlich noch in der Sache als offensichtlich unzutreffend. Ebenso wenig wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Auf Autobahnen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet; Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt (Art. 36 Abs. 1 VRV; SR 741.11). Ausserdem ist bei einem Personenwagen das Wenden mit einem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekanntzugeben (Art. 39 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV). Dass der Beschwerdegegner diese Verkehrsregeln verletzt hat, ist unbestritten.  
 
3.2. Art. 16a-c SVG unterscheiden zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
 
3.3. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f. S. 141). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung im vorliegenden Fall zu Recht als mittelschwere Widerhandlung beurteilt. Das Verbot, auf der Autobahn zu wenden, bildet eine grundlegende Verkehrsregel. Ein solches Manöver gefährdet die Verkehrssicherheit nicht unerheblich. Zwar wurde in der Begründung des Strafbefehls eine erhöhte abstrakte Gefährdung verneint. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dennoch eine solche bejahte, weil sie von einer mehr als theoretischen Gefahr von Auffahrunfällen mit den anderen wendenden Fahrzeugen ausging. Weder wurde die Gefahrensituation ausschliesslich durch Wendemanöver von Fahrzeugen, die im Stau vor dem Personenwagen des Beschwerdeführers gewartet hatten, geschaffen (vgl. oben E. 2.2), noch durfte dieser auf besondere Vorsicht jener Lenker vertrauen. Seine Ausführungen, mit denen er eine Gefahr von Auffahrunfällen in Abrede stellt bzw. seinen Beitrag zur Gefahr bagatellisiert, überzeugen nicht. Auch hat der Beschwerdeführer das verbotene Wendemanöver bewusst ausgeführt. Die Vorinstanz durfte ihm ein mittelschweres Verschulden anlasten; die von ihm beanspruchten Entlastungsgründe wurden zu Recht als nicht stichhaltig angesehen (vgl. oben E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände behauptet und ein leichtes Verschulden geltend macht. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung auch keinen Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen; eine einfache Verkehrsregelverletzung entspricht sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143).  
 
3.5. Der Führerausweis oder Lernfahrausweis wird gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung für immer - mindestens aber für fünf Jahre (Art. 23 Abs. 3 SVG) - entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen worden; dieser wurde ihm am 13. Mai 2015 wieder erteilt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Entzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie C nach dem Vorfall vom 20. Juli 2016 auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG stützt. Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die unterinstanzlich "für immer, mindestens aber für 5 Jahre" verfügten Ausweisentzüge schützte. Es handelt sich um die gesetzliche Minimaldauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336); diese führt trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Massnahmeempfindlichkeit auch nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Diese ist als aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil eingehend und überzeugend begründet, sodass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte. Deshalb kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet