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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_126/2023  
 
 
Urteil vom 20. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Good, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
2. C.C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, 
3. D.C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Verleumdung, falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, 
vom 28. November 2022 (2N 22 83). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer erstatteten am 21. August 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen stellte die Verfahren am 18. Februar 2021 ein. Die gegen die Einstellungen eingereichten Beschwerden wies das Kantonsgericht Luzern mit den Beschlüssen vom 26. Oktober 2021 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichteten Beschwerden wegen Verletzung des Replikrechts am 8. Juni 2022 gut, hob die angefochtenen Beschlüsse auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Verfahren 6B_1434/2021 und 6B_1436/2021). 
Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung nahm das Kantonsgericht Luzern das Verfahren wieder auf und setzte es fort. Am 28. November 2022 wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen gelangen die Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde in Strafsachen nur zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet, da die Bezifferung und Begründung spätestens beim Parteivortrag in der Hauptverhandlung noch erfolgen kann (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4). An die Begründung werden strenge Anforderungen gestellt (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde zu ihrer Legitimation im Wesentlichen nur aus, sie hätten sich bereits zu Beginn des Verfahrens bei der Strafantragstellung als Privatkläger konstituiert und eine noch zu beziffernde Genugtuung geltend gemacht. Die von der Vorinstanz bestätigte Verfahrenseinstellung beeinträchtige die Geltendmachung dieser Zivilansprüche massgeblich (Beschwerde S. 3). Diese pauschalen Ausführungen genügen nicht für die Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Ehrverletzungsdelikte sind zwar grundsätzlich geeignet, Ansprüche auf Genugtuung und damit Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Entsprechend ist vor Bundesgericht in jedem Einzelfall aufzuzeigen, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B_1046/2020 vom 16. November 2020 E. 3; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2), was im Übrigen auch für den von den Beschwerdeführern angerufenen Tatbestand der falschen Anschuldigung gilt. Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre und Vermögen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweis). Aus der Beschwerde ergibt sich indessen nicht, um welche allfälligen Persönlichkeitsverletzungen bzw. Genugtuungsansprüche es in sachlicher und persönlicher Hinsicht jeweils überhaupt gehen soll; ebenso wenig geht daraus hervor, dass und inwiefern diese allfälligen Verletzungen die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben sollen. Dies ist in Anbetracht des beanzeigten Sachverhalts auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführer sind damit in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen befugt.  
 
3.  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine in der Sache zur Beschwerde nicht legitimierte Person kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen). Sie kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteil 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Solche formellen Rügen erheben die Beschwerdeführer nicht. Sie rügen zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge "Nichtabnahme bzw. Nichtbehandlung des Beweisantrags auf Durchführung eines Augenscheins". Ihre Kritik zielt indessen auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung. Denn die Vorinstanz hat den fraglichen Beweisantrag, wie auch die Beschwerdeführer im Ergebnis anerkennen, weder übersehen noch unbehandelt gelassen, sondern in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Die Rüge beschlägt folglich nicht das rechtliche Gehör, sondern vielmehr die Beweiswürdigung und läuft damit auf eine inhaltliche Überprüfung in der Sache hinaus, für die es den Beschwerdeführern, wie ausgeführt, an der Legitimation fehlt. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", bei dem es sich ohnehin nicht um ein Parteirecht handelt, sondern um einen Verfahrensgrundsatz. Inwiefern die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt und den Beschwerdeführern dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, wird in der Beschwerde (soweit zumindest allfällig sinngemäss gerügt) schliesslich nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufgezeigt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Legitimation in Bezug auf den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege abgesprochen hat, wird im bundesgerichtlichen Verfahren im Übrigen nicht angefochten. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill