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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_552/2022  
 
 
Urteil vom 20. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Oktober 2022 (IV.2022.00386). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1965 geborene A.________ bezog aufgrund von chronischen Rückenschmerzen ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Mit Urteil 9C_323/2020 vom 14. Juli 2020 bestätigte das Bundesgericht die mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Februar 2013 angeordnete Aufhebung dieser Leistungen. Auf eine erste Neuanmeldung des Versicherten trat die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. September 2020 nicht ein; das hiegegen angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Nichteintretensverfügung mit Urteil vom 17. Februar 2021. 
Am 28. März 2022 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat auf diese Neuanmeldung mit Verfügung vom 17. Juni 2022 nicht ein. 
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils zu verpflichten, seinen Rentenanspruch ab 1. September 2022 materiell zu prüfen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die in Folge einer Neuanmeldung ergangene Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).  
 
3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2).  
 
3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (vgl. Urteil 9C_19/2021 vom 29. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht kam nach einer umfassenden Prüfung der im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Berichte zum Schluss, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der rentenaufhebenden Verfügung (20. Februar 2019) und der Nichteintretensverfügung (17. Juni 2022) sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle bundesrechtswidrig übersetzte Anforderungen an die im Rahmen der Neuanmeldung geforderte Glaubhaftmachung; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch die Berichte des Dr. B.________ vom 21. März 2022 und des Rehazentrums C.________ vom 17. März 2022 hinreichend glaubhaft gemacht worden.  
 
4.2. An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (BGE 144 V 427 E. 3.3). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).  
 
4.3. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts wird in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Dr. B.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. März 2022 keine klare Trennlinie zwischen Befund und subjektivem Befinden des Beschwerdeführers gezogen, was die Nachvollziehbarkeit verunmögliche. Dabei stützte es sich u.a. auf dazu eingeholte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Zum Bericht des Rehazentrums C.________ hielt das kantonale Gericht sinngemäss fest, die darin geschilderten Beschwerden seien den BEGAZ-Gutachtern 2017 bereits bekannt gewesen. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, lässt diese Würdigung nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung sind nicht erkennbar. Entgegen seinen Vorbringen vermag auch die erheblich höhere Arbeitsunfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters die mangelnde Nachvollziehbarkeit seines Berichts nicht zu ersetzen. Damit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es eine durch die aufgelegten Berichte behauptete wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete und die Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold