Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 111/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 20. April 2001 
 
in Sachen 
D.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler, Untermüli 6, Zug, 
 
gegen 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Die 1944 geborene D.________ war ab 1. Oktober 1973 vollzeitlich bei der Firma X.________ AG als Sekretärin angestellt. Im Jahre 1992 reduzierte sie ihr Pensum auf 90 % und mit Wirkung auf den 1. Juni 1995 auf 80 %. Seit Januar 1997 arbeitet sie zu 30 % im kaufmännischen Bereich, wobei sie zunächst bei der Y.________ AG beschäftigt war und seit März 1999 bei der Z.________ AG angestellt ist. 
Am 7. November 1996 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an unter Hinweis darauf, dass sie seit zwei Jahren an Halswirbelarthrose und seit 11. Februar 1996 an einer Diskushernie leide. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes liess die IV-Stelle die Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) polydisziplinär untersuchen (Gutachten der MEDAS vom 18. Mai 1998). Im Weitern holte sie bei der A.________ AG, welche die Personaladministration der X.________ AG erledigte, einen Arbeitgeberbericht vom 23. Januar 1997 ein und liess eine Abklärung durch die IV-Berufsberaterin durchführen (Bericht vom 27. Juli 1998). Gestützt auf diese Unterlagen sprach die Verwaltung D.________, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze und mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. August 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.- Beschwerdeweise liess D.________ die Aufhebung der beiden Verfügungen und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Mit Entscheid vom 29. November 1999 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf das gegen die Verfügung vom 9. Dezember 1998 gerichtete Rechtsmittel nicht ein und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 1998 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt D.________ das Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 14. Dezember 1998 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
D.- Im Verlaufe des Verfahrens liess D.________ wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellt, weitere Akten (verschiedene Arztberichte und -rechnungen sowie eine Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers und Verwaltungsratsdelegierten der X.________ AG, S.________, vom 25. Februar 2000) einreichen und gestützt darauf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Dem Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 110 Abs. 4 OG (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht stattzugeben. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2d; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist im letztinstanzlichen Verfahren, ob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 1998 von einer ganzen (Invaliditätsgrad: 70 %) auf eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 %) herabgesetzt hat. Dabei besteht Einigkeit unter den Parteien, dass die Invaliditätsbemessung nach dem für Erwerbstätige geltenden Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) vorzunehmen ist, was unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. 
 
4.- Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 18. Mai 1998, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 1998 insofern verbessert habe, als ihr damals (nach einer seit Januar 1997 dauernden Phase mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 %) ihre angestammte Tätigeit "als Buchhalterin" (recte: 
Sekretärin bzw. Telefonistin; vgl. Erw. 5b hienach) zu 50 % und eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit Einschränkung der Tragbelastung auf 10 kg und mit nur seltenen Arbeitsabläufen auf bzw. über Kopfhöhe voll zumutbar gewesen sei. 
Auf das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach ein invalidisierender Gesundheitsschaden bereits im Jahre 1992 vorgelegen habe, was die Beschwerdeführerin mit verschiedenen nachgereichten Unterlagen zu beweisen versucht, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil vorliegend nicht der Beginn des Rentenanspruches, sondern einzig die mit Wirkung auf den 1. August 1998 vorgenommene Revision der Rente streitig ist. Angesichts des umfassenden, auf polydisziplinären Untersuchungen beruhenden und in seinen Schlussfolgerungen überzeugenden Gutachtens der MEDAS vom 18. Mai 1998 geht der im Weitern erhobene Einwand, der medizinische Sachverhalt sei nur unvollständig abgeklärt worden, ins Leere. Namentlich kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend macht, den Gutachtern der MEDAS sei nicht bekannt gewesen, dass sie - was sich aus den im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen des Dr. med. 
I.________ ergebe - nicht erst seit kurzem an chronischen Schmerzen im Rückenbereich leide, was insofern von Bedeutung sei, als langjährige Beschwerden zu einer Veränderung in der Schmerzwahrnehmung führen könnten. Denn namentlich im Bericht über das einschlägige rheumatologische Konsilium vom 1. Mai 1998 wurde klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "seit vielen Jahren an zuerst rezidivierenden und nunmehr seit anfangs 1996 invalidisierend erlebten und die AF beeinträchtigt habenden lumbal und cervical betonten Rückenbeschwerden" leide. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Arbeitsfähigkeit sei im Sommer 1998 durch eine nach der MEDAS-Begutachtung neu aufgetretene Diskushernie zusätzlich beeinträchtigt worden, hat bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die verschiedenen ärztlichen Berichte des Dr. med. I.________, bei welchem die Beschwerdeführerin damals in Behandlung war, zutreffend festgehalten, dass eine Verschlechterung aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist. Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich, weil sie an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
 
5.- a) Während in der Verwaltungsverfügung und im angefochtenen Entscheid gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 erzielten und um die seither eingetretene Teuerung aufgewerteten Verdienst von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 81'838.- bzw. Fr. 83'447.- ausgegangen wird, macht die Beschwerdeführerin ein solches von mindestens Fr. 91'000.- geltend. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung rechtfertigt es sich nicht, auf ein längere Zeit vor dem Invaliditätseintritt liegendes Einkommen abzustellen. Namentlich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht das im Jahre 1996, unmittelbar vor Eintritt der Invalidität, bei der X.________ AG in einem 80 %-Pensum erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 5600.- pro Monat (vgl. Arbeitgeberbericht der A.________ AG vom 23. Januar 1997) beigezogen werden könnte. Nach Umrechnung auf ein Vollpensum (Fr. 7000.-) und Aufrechnung um die seither eingetretene Teuerung (1996/97: 
+ 0,5 %; Die Volkswirtschaft 1/2001 S. 28 B10. 2) resultiert ein Einkommen von Fr. 91'455.- pro Jahr. 
 
b) Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle mit Fr. 40'916.-, indem sie gestützt auf die medizinischen Akten davon ausging, der Beschwerdeführerin wäre die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der X.________ AG ab Mai 1998 wieder zu 50 % zumutbar. Die Vorinstanz setzte das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbare Einkommen gestützt auf die Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes für eine 54jährige Buchhalterin auf Fr. 32'661.- fest. 
Gegen das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass sie weder über eine Ausbildung als Buchhalterin verfüge noch als Buchhalterin tätig sei, wie sich ihren erwerblichen Tätigkeiten, obwohl die falsche Bezeichnung verschiedentlich Eingang in die Akten gefunden hat, ohne weiteres entnehmen lässt (und wofür eine Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers und Verwaltungsratsdelegierten der X.________ AG vom 25. Februar 2000 ins Recht gelegt wurde). 
Allerdings kann, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, auch nicht auf das bei der Y.________ AG oder bei der Z.________ AG in einer 30 %-Anstellung erzielte Einkommen abgestellt werden, weil die Versicherte damit die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, was für das Heranziehen des tatsächlich erzielten Verdienstes vorausgesetzt wäre (BGE 117 V 18; vgl. auch BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Kann aus diesem Grunde vorliegend für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung noch erzielbaren Einkommens nicht von der beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen werden, in welcher die Versicherte konkret steht, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3455.- (Tabelle TA1 [S. 17] der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 1996 des Bundesamtes für Statistik) und unter Berücksichtigung der höheren betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (41, 9 statt 40 Stunden [LSE 1996 S. 17 unten]) sowie der Nominallohnentwicklung 1996/1997 (+0, 5 %; Die Volkswirtschaft 3/2001 S. 81 Tabelle B10. 2) resultiert bei Vornahme eines Abzuges, welcher vorliegend nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen maximal auf 15 % festzusetzen ist (BGE 126 V 78 Erw. 5, 82 Erw. 7b), ein Invalideneinkommen von Fr. 37'100.-. 
 
c) Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 91'455.-; Invalideneinkommen: 
Fr. 37'100.-) ergibt einen Invaliditätsgrad von 59 %, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 1998 (Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine halbe herabgesetzt worden ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: