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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 312/03 
 
Urteil vom 20. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
N.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene N.________ arbeitete bei der G.________ AG als Chauffeur und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. März 2001 zog er sich bei einem Sturz von der Fahrzeughebebühne eine Kontusion des Hinterkopfes und des thoraco-lumbalen Übergangs zu. Die SUVA übernahm die Behandlungskosten und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. April 2002 hielt sie fest, dass der Versicherte ab 8. April 2002 zu 50 %, ab 15. April 2002 zu 75 % und ab 29. April 2002 zu 100 % arbeitsfähig sei. Dementsprechend stellte die Anstalt die Taggeldleistungen ab 15. April 2002 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. August 2002. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Rechtsbegehren gestellt wurden, es sei N.________ eine volle Unfallrente zuzusprechen, wobei die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zu allen Vorbringen des Versicherten hätte Stellung nehmen und ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der kantonale Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-de, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 30. Januar 2004 wies der Beschwerdeführer auf ein Aufgebot zu einer von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Untersuchung durch das medizinische Zentrum R.________ hin und beantragte die Sistierung des Verfahrens. Nachdem das entsprechende Gutachten vom 3. März 2004 eingereicht worden war, ordnete die Instruktionsrichterin einen zweiten Schriftenwechsel an. In den Eingaben vom 13. und 28. Mai 2004 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führende) Gesundheitszustand, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 3. März 2001 steht und ob dieser bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. August 2002, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Die zur Beurteilung der Frage der Kausalität rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies hauptsächlich die Adäquanzprüfung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. Richtig wurde auch festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht festgestellt, dass in einem Kurzbericht der Notfallstation des Spitals B._______ vom 3. März 2001 eine Brustwirbelsäulen- und Rippenkontusion sowie eine Schädelkontusion ohne Commotio cerebri diagnostiziert worden waren. Anhand mehrerer medizinischer Berichte (Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.________ vom 11. Juni 2001, Zwischenberichte des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 8. September und 5. November 2001, kreisärztlicher Untersuchungsbericht von Dr. med. J.________ vom 5. April 2002 und Bericht von Dr. med. P.________ vom 20. Mai 2002) kam es zum Schluss, es liege kein Schleudertrauma vor, seit der kreisärztlichen Untersuchung bestünden keine somatischen Unfallfolgen mehr, und die ausgewiesenen psychischen Leiden seien nicht als adäquat kausale Folge des Unfallgeschehens zu qualifizieren. 
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten wurde im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten, die beim Versicherten bereits vor dem Unfallereignis ausgewiesene psychosoziale Dauerbelastung habe zu einer Erschöpfungsdepression geführt. Diese psychische Störung mit Krankheitswert habe somatische Depressionsäquivalente in Form einer intensiven und topographisch ausgeweiteten Schmerzsymptomatik mit zusätzlichen vegetativen Symptomen bewirkt. Eine Commotio cerebri könne nur als fraglich bzw. möglich bewertet werden, wobei keine organischen Unfallfolgen mehr gegeben seien. Damit stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen Folge seiner psychischen Erkrankung und nicht somatischen Ursprungs seien. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und eine unzutreffende Prüfung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen geltend. Er bringt hauptsächlich vor, der Unfall mit einer diagnostizierten Commotio cerebri und einer Pfählungsverletzung der Axilla links sei geeignet gewesen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen oder zu verstärken, zumal er bereits vor dem Unfall psychische Störungen aufgewiesen habe. Somatische unfallkausale Beschwerden seien während beinahe zwei Jahren attestiert worden und psychosomatische Schmerzen seien nach wie vor in invalidisierendem Ausmass vorhanden. Ähnlich wie bei einem Schleudertrauma mache es die ausgeprägte Schmerzproblematik schwierig, somatische von psychosomatischen Beschwerden zu unterscheiden. Jedenfalls könne dem Unfall Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Schliesslich seien die im nachgereichten Gutachten vom 3. März 2004 enthaltenen Ergebnisse zu berücksichtigen. 
2.3 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht des Spitals B.________ vom 3. März 2001 hervor, dass er beim Unfall eine Schädelkontusion ohne Commotio cerebri erlitten hatte. Zudem kann sich der Versicherte nicht auf den Umstand berufen, er habe sich seit dem 24. Januar 2003 im Psychiatrie-Zentrum H.________ in stationärer Behandlung befunden, zumal aus dem entsprechenden Bericht vom 4. April 2003 hervorgeht, dass zwischen den Beschwerden aus dem Unfall und dem psychischen Zustand kein Zusammenhang hergestellt werden konnte. Schliesslich spricht sich auch das Gutachten des medizinischen Zentrums R.________ vom 3. März 2004 gegen einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden aus. Es wird ausdrücklich festgehalten, es handle sich dabei mit Sicherheit nicht um Unfallfolgen. Im Übrigen distanziert sich der Beschwerdeführer selber von den im Gutachten enthaltenen Ausführungen und beantragt, es sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Auch wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwar nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. Denn selbst wenn - auch aufgrund zusätzlicher Abklärungen - der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie nachfolgend ausgeführt wird - am adäquaten Kausalzusammenhang. 
2.4 Bezüglich der Adäquanzprüfung ist weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere ist ihr beizupflichten, dass die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen ist, da beim Versicherten bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (BGE 115 V 133 ff.). Der Unfall ist den leichteren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Zur Bejahung der Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht behauptet werden, das Kriterium einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei gegeben. Ebenso wenig ausgewiesen sind, wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat, die weiteren durch die Praxis festgelegten Kriterien. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. April 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: