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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.13/2007 /len 
 
Urteil vom 20. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
Club V.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, 
 
gegen 
 
W.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Club V.________ (Beschwerdeführer) liess anfangs 1992 in A.________ an sein bereits bestehendes Clubhaus mit Bootshalle einen Anbau mit einer weiteren Bootshalle, Fitnessraum und Nebenräumen planen. Zu diesem Zeitpunkt war B.________ Präsident des Beschwerdeführers. Die Bauarbeiten wurden im Herbst 1992 vorgenommen, wobei die X.________ AG die für den Anbau notwendigen Pfählungsarbeiten im September 1992 ausführte und im Weiteren gewisse Arbeiten am Anbau durch die W.________ AG (Beschwerdegegnerin) verrichtet wurden. Am 4. Oktober 1999 nahm die Y.________ AG eine Gebäudebeurteilung vor. Sie stellte beim Anbau Setzungen von aussergewöhnlichem Ausmass fest, die sie auf eine Falschplatzierung der Pfähle und die Wahl des falschen Pfahlsystems zurückführte. Am 25. März 2002 erfolgte vor Ort eine weibelamtliche Tatbestandsaufnahme, anlässlich welcher diverse Mängel am Anbau festgestellt wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für das Dach des Anbaus Altholz verwendet worden sei und aufgrund einer ungenügenden Dachkonstruktion (fehlende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit) Einsturzgefahr drohe. Zur Behebung der Einsturzgefahr wurden im April 2002 Sanierungsmassnahmen eingeleitet. 
Aufgrund einer Entschädigungsvereinbarung vom 27. März 2002 erhielt der Beschwerdeführer vom Haftpflichtversicherer der X.________ AG eine Abfindungssumme von Fr. 35'000.-- betreffend Anbau des Bootshauses. 
B. 
Nach unvermitteltem Friedensrichtervorstand vom 19. Januar 2002 erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2002 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen B.________ und die Beschwerdegegnerin. Er beantragte deren Verurteilung, ihm als Teilforderung Fr. 22'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2002 unter solidarischer Haftbarkeit zu zahlen. In der Folge trennte der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren gegen B.________ vom vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin ab und beschränkte letzteres auf die Frage der Verjährung bzw. der Verwirkung einer allfälligen Mängelhaftung. 
Am 27. April 2005 wies das Kantonsgericht die Einrede der Verjährung ab und stellte fest, dass allfällige Haftungsansprüche des Beschwerdeführers nicht verwirkt seien. Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen eines Generalunternehmervertrages zwischen den Parteien, der auch die Pfählung umfasst hätte. Es hielt fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei, wobei die Beschwerdegegnerin insbesondere das Dach des Anbaus erstellt habe. Die diesbezüglichen Mängel (minderwertiges Material, mangelhafte Konstruktion) seien von der Beschwerdegegnerin arglistig verschwiegen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verjährungsfrist von zehn Jahren berufen könne. 
Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Dessen Zivilabteilung, Grosse Kammer, hob am 20. April 2006 das angefochtene Urteil in Gutheissung der Appellation auf, soweit darauf eingetreten wurde, und hiess die Einrede der Verjährung gut. Das Obergericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Beweis für das Vorliegen eines absichtlich (arglistig) verschwiegenen Mangels nicht erbracht, weshalb die fünfjährige und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe spätestens am 30. April 1998 geendet. Diese Frist sei nicht rechtswirksam unterbrochen worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das Aussöhnungsgesuch erst am 17. Januar 2002 eingereicht. 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts vom 20. April 2006 aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG), d.h. solche, die das kantonale Verfahren durch Prozess- oder Sachentscheid abschliessen (BGE 129 I 313 E. 3.2). Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen solchen Endentscheid. Die Gutheissung der Verjährungseinrede bedeutet, dass die eingereichte Klage abgewiesen wurde. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - auf die Beschwerde einzutreten. 
4. 
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Bestimmungen im Einzelnen zu nennen. Überdies ist darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 26 E. 2.1, 258 E. 1.3). Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2 S. 120). 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. 
5. 
Das Obergericht nahm hinsichtlich der in der Bauabrechnung vom 19. Januar 1993 aufgeführten Baumeisterarbeiten einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR an. Ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Generalunternehmervertrag vorliege, liess es offen, da einzig die Frage der Verjährung bzw. Verwirkung zu klären sei. Da der Generalunternehmervertrag ein Werkvertrag darstelle, kämen unabhängig davon, ob von einem Generalunternehmervertrag oder von einem einfachen Werkvertrag auszugehen sei, die Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen des Werkvertragsrechts (Art. 370 f. OR) zur Anwendung. 
Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht "keine rechtliche Beurteilung der Frage des Werkvertrages/Generalunternehmervertrages" vorgenommen habe. Soweit diese Willkürrüge überhaupt als rechtsgenüglich motiviert betrachtet werden kann (vgl. Erwägung 4), ist sie unbegründet. Die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien als einfacher Werkvertrag oder als Generalunternehmervertrag zu qualifizieren ist, macht für die anwendbaren Verjährungs- und Verwirkungsfristen in der Tat keinen Unterschied und durfte daher ohne Willkür offen gelassen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei einem Generalunternehmervertrag hafte die Beschwerdegegnerin auch für die Ausführung der Pfählung und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Mängel, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab und macht einen anderen Inhalt des Vertrages der Parteien geltend. Das Obergericht hat festgestellt, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffe die in der Bauabrechnung vom 19. Januar 1993 aufgeführten Baumeisterarbeiten, insbesondere die Arbeiten am Dach. Die Pfählungsarbeiten seien hingegen durch die X.________ AG vorgenommen worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer denn auch aufgrund der Entschädigungsvereinbarung vom 27. März 2002 vom Haftpflichtversicherer der X.________ AG eine Abfindungssumme von Fr. 35'000.-- erhalten. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung dargetan. Es genügt nicht, wenn er einfach seine Behauptung bekräftigt, B.________ habe sich bereit erklärt, "über die W.________ AG den Neubau für pauschal Fr. 200'000.-- zu erstellen", und daraus weiterhin ableitet, es liege ein Generalunternehmervertrag vor. Auf seine Rüge, das Obergericht habe durch die "schlechthin unhaltbare Nichtabnahme der beantragten Beweismittel das rechtliche Gehör verletzt", kann nicht eingetreten werden, da sie nicht näher begründet ist. 
6. 
Das Obergericht liess offen, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin erstellte Werk tatsächlich Mängel im Sinne von Art. 368 OR aufweise. Immerhin spreche aufgrund der Zustandsaufnahme der Z.________ AG vom 25. März 2002 einiges dafür, dass die Dachkonstruktion mangelhaft erstellt und zudem minderwertiges Baumaterial verwendet worden sei. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Rügen gehen fehl, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet sind (vgl. Erwägung 4). Das Obergericht ist für die Frage der Verjährung, die es einzig zu entscheiden hatte, von den betreffenden Mängeln am Dach (mangelhafte Konstruktion, minderwertiges Material) ausgegangen, das heisst, es untersuchte, ob die Verjährung eingetreten wäre, wenn die betreffenden Mängel bestünden. Zur Beurteilung dieser Frage brauchte es jedoch noch nicht Beweis darüber abzunehmen bzw. die diesbezüglichen Beweise darüber zu würdigen, ob die Mängel effektiv bestünden. 
Zu entscheiden hatte das Obergericht jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die betreffenden Mängel arglistig getäuscht hatte, da diesfalls die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gekommen wäre (BGE 89 II 405 E. 2b S. 409). Den dem Beschwerdeführer obliegenden Beweis für die arglistige Täuschung erachtete das Obergericht als nicht erbracht. Allein vom Vorliegen eines Werkmangels könne nicht auf dessen Kenntnis und arglistiges Verschweigen durch die Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Besondere Umstände für die Annahme einer arglistigen Täuschung seien vorliegend nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hält diesem Schluss des Obergerichts keine stichhaltigen Einwendungen entgegen, sondern behauptet lediglich, die Arglist ergebe sich aus der Erheblichkeit der Mangelhaftigkeit. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage einer arglistigen Täuschung ist weder dargetan noch ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit - mit Blick auf die weitgehend ungenügende Begründung der erhobenen Rügen - überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: