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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_118/2007 /blb 
 
Verfügung vom 20. April 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehelichkeitsanfechtung), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für seine im Juni 2006 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage nicht eingetreten ist, 
in Erwägung, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Rekursschrift nicht mit den einlässlichen erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er seit der Geburt des Kindes im Oktober 2003 wisse, dass er nicht dessen Vater sein könne (nachdem seine im September 2003 geheiratete Frau bereits schwanger gewesen sei, als er sie kennengelernt habe), die Jahresfrist für die Anfechtungsklage daher längst abgelaufen sei (Art. 256c Abs. 1 ZGB), wichtige Gründe zur Entschuldigung der Verspätung (Art. 256c Abs. 3 ZGB) umso weniger vorlägen, als der Beschwerdeführer selbst zugebe, in vollem Bewusstsein eine Scheinehe eingegangen zu sein, 
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit des Ansprechers voraussetzt, dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit der allein entscheidenden Begründung des Obergerichts (Unzulässigkeit des Rekurses mangels Rekursbegründung) auseinandersetzt und erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG (entsprechend den altrechtlichen Vorschriften der Art. 55 Abs. 1 lit. c und 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) darlegt, inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass demzufolge das Prozessbegehren als aussichtslos erscheint, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann und der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten anzuhalten ist (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Fällen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident (oder ein anderes von ihm betrautes Abteilungsmitglied) entscheidet (Art. 64 Abs. 3 BGG), 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird mit beiliegendem Formular (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) eine letzte, nicht weiter erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung angesetzt, um den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: