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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_150/2009 
 
Urteil vom 20. April 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Hausrat (Mietverhältnis), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 6. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit Zirkularentscheid des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 26. August 2008 verpflichtet wurden, bestimmte Gegenstände, die sich als Hausrat des Beschwerdegegners per 2. Oktober 2006 in der Wohnung X.________ in D.________ befanden, dem Beschwerdegegner sofort herauszugeben und ihm zudem Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen; 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten, die vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. Februar 2009 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 12. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2009 mit Beschwerde anfechten wollen; 
dass die Beschwerdeführer eine weitere nicht datierte, am 24. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie ebenfalls den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2009 kritisierten; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG) und eine spätere Beschwerdeergänzung gemäss Art. 43 BGG im vorliegenden Fall ausser Betracht fiel; 
dass das angefochtene Urteil den Beschwerdeführern gemäss Empfangsschein am 11. Februar 2009 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. März 2009 ablief; 
dass damit die am 24. März 2009 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführer wegen Verspätung unbeachtlich ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführer in ihrer am 12. März 2009 der Post übergebenen Eingabe zwar wiederholt behaupten, der angefochtene Entscheid sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung oder das Obligationenrecht, dass sie aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts eingehen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses mit dem angefochtenen Entscheid den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die von den Beschwerdeführern angerufenen Vorschriften verstossen haben soll; 
dass demnach die Eingabe vom 12. März 2009 die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. April 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin