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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_217/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Protokolleinsicht und beschwerdefähigen Entscheid, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben vom 12. April 2017 der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Schreiben vom 6. März 2017 die Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen um Protokolleinsicht und um einen beschwerdefähigen Entscheid ersuchte; 
dass die Rechtspflegekommission an ihrer Sitzung vom 29. März 2017 beschloss, A.________ brieflich mitzuteilen, dass Kommissionssitzungen vertraulich seien und ihr Schreiben einen beschwerdefähigen Entscheid darstelle; 
dass dies A.________ mit Schreiben vom 12. April 2017 so mitgeteilt wurde; 
dass A.________ gegen das Schreiben der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017 bzw. gegen deren Beschluss vom 29. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen und nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern der Beschluss der Rechtspflegekommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli