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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_80/2017 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. April 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. Juni 1990 bei der B.________ AG.  Am 1. September 2000 meldete sie sich wegen verschiedener seit 1993 geklagter Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. Oktober 2004). Gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Basierend auf dem interdisziplinären Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) vom 27. März 2015 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) hob sie die halbe Rente mit Verfügung vom 24. November 2015 auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern am 29. November 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten. Eventuell sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 24. November 2015 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte.  
 
2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.3. Unbestritten ist, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmung gegeben ist.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), bundesrechtskonform festgestellt, dass die Versicherte sowohl bei Rentenzusprache als auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich an unklaren Beschwerden litt. Es bejahte folglich die praxisgemässen Voraussetzungen (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 und 10.1.2 S. 568 f.) für eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. In Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) hat es zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin, trotz eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Entwicklung eines fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne objektivierbares Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach Autounfall am 23. November 1999 sowie bei jahrelanger psychophysischer Überforderungsproblematik mit Fibromyalgiesyndrom, voll arbeitsfähig ist. Zu dieser Folgerung gelangte die Vorinstanz u.a. mittels Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass nichts entgegen stehe, das vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete ZMB-Gutachten heranzuziehen. Dieses erlaube eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).  
 
3.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Arbeitsfähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche für das Bundesgericht grundsätzlich bindend sind (vgl. E. 1 hievor). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern nichts daran. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen des kantonalen Gerichts als unzutreffend zu bestreiten, ohne jedoch hinreichend darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, gestützt auf die eingeholten Gutachten, offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft festgestellt worden sein sollten. Dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache massgebend war, anhand der damals ausschlaggebend gewesenen Beweisgrundlagen rechtsfehlerhaft ermittelt hätte, legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters sei eine depressive Störung überwiegend wahrscheinlich und ihre Arbeitsfähigkeit folglich eingeschränkt. Die Vorinstanz hat die Berichte des Psychiaters Dr. med. H.________, ausführlich gewürdigt und erkannt, dass darauf - im Vergleich zu den in psychiatrischer Hinsicht davon abweichenden polydisziplinären Expertisen - nicht abzustellen ist. Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2; 8C_289/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Soweit das kantonale Gericht folglich gestützt auf das zur Rentenüberprüfung eingeholte interdisziplinäre ZMB-Gutachten zum Schluss gelangte, im Hinblick auf den ermittelten Gesundheitszustand seien keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20 April 2017 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli