Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_185/2018  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2018 (3H 17 112). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. November 2017 bestätigte die KESB Luzern die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ über den Sohn C.________ und dessen weitere Fremdplatzierung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte die Mutter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 19. Januar 2018 abwies. 
Gegen diese Verfügung erhob die Mutter am 21. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Antrag auf unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Überdies verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
Weil zwischenzeitlich am 20. Februar 2018 der Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache selbst ergangen war, teilte das Bundesgericht den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2018 mit, dass es eine Abschreibung des Verfahrens in Aussicht nehme, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zu den Kostenfolgen. Der Rechtsanwalt der Mutter liess sich die Frist bis zum 29. März 2018 verlängern und reichte seine Stellungnahme schliesslich am 13. April 2018 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die erst am 13. April 2018 eingereichte Stellungnahme der Mutter ist verspätet. Die von ihrem Rechtsanwalt angeführte Osternferienregelung gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG kommt aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung: Zum einen, weil mit dem 29. März 2018 für die Einreichung der Stellungnahme nicht eine Frist, sondern ein Enddatum gesetzt worden ist (vgl. Urteil 9C_122/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.1); zum anderen, weil bei vorsorglichen Massnahmen und für die aufschiebende Wirkung ohnehin keine Gerichtsferien gelten (Art. 46 Abs. 2 BGG). Die vom Anwalt unbekümmert und die klare und leicht ersichtliche Gesetzeslage verspätet eingereichte Stellungnahme ist somit unbeachtlich. 
 
2.   
Nachdem der kantonale Beschwerdeentscheid in der Sache ergangen ist, ist die in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden. Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben. 
 
3.   
Die Kosten sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
Aus den kantonalen Akten ergibt sich die Notwendigkeit des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von C.________ in einer geeigneten Institution. In der angefochtenen Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass das Rückgängigmachen der Platzierung während des kantonalen Beschwerdeverfahrens bzw. die (vorübergehende) Heimkehr nach Hause das Kind stark belasten würde, was nicht im Kindeswohl wäre, und auch die Möglichkeit zu psychologischen Abklärungen unterbunden würde. In der Beschwerde wird nichts dargetan, woraus ersichtlich wäre, dass und inwiefern damit verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 98 BGG). Der Beschwerde hätte deshalb augenfällig von Anfang an kein Erfolg beschieden sein können. 
Vor diesem Hintergrund fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das betreffende Gesuch ist abzuweisen und die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Luzern, C.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli