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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_988/2022  
 
 
Urteil vom 20. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur, 
 
C.A.________, c/o D.________. 
 
Gegenstand 
Weisung betreffend ambulante Therapiegespräche, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (ZK1 22 123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. Juni 2005) und E.A.________. Die Eltern teilen sich die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder.  
 
A.b. Nach einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) ein Abklärungsverfahren betreffend beide Kinder. Am 18. Mai 2022 wurde die Tochter aufgrund der angespannten Familiensituation und ihrer psychischen Instabilität mit ihrem Einverständnis für ca. sechs Tage im "F.________" auf der Kinderstation des Kantonsspitals Graubünden untergebracht.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 erteilte die KESB den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, während sechs Monaten von August 2022 bis Januar 2023 aktiv und nach Vorgabe von MSc G.________ (Fachpsychologin, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) an einer ambulanten Psychotherapie zu den Themen persönliche Entwicklungsaufgaben und Klärung der Familienkonflikte teilzunehmen und beauftragte die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, der KESB eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls oder das Nichteinhalten von Terminen unverzüglich zu melden und bis spätestens Ende Januar 2023 einen Verlaufsbericht einzureichen.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Dieses erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
C.a. A.A.________ und B.A.________ erheben am 23. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide des Kantonsgerichts Graubünden vom 6. Dezember 2022 und der KESB vom 12. Juli 2022. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung abgewiesen.  
 
C.c. Die KESB hat mit Eingabe vom 10. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht hat am 13. Januar 2023 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Tochter hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer haben sich mit Eingabe vom 24. Januar 2023 zu den Vernehmlassungen geäussert.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Wie vorstehend in E. 1.1 ausgeführt, ist Anfechtungsobjekt einzig der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2022. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, den Entscheid der KESB vom 12. Juli 2022 aufzuheben, kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5A_546/2020, 5A_547/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Weisung, an einer ambulanten Psychotherapie teilzunehmen. Der rein kassatorische Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung dieser sie belastenden Anordnung ist zulässig (vgl. Urteil 5A_93/2022 vom 20. September 2022 E. 1.2).  
 
1.4. Im Streit steht eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Teilnahme an einer ambulanten Psychotherapie). Dabei handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, so dass vor Bundesgericht nicht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern auch Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden können (vgl. Urteile 5A_93/2022, a.a.O., E. 2.1; 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.2). In diesem Bereich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit Kindesschutzmassnahmen in Frage stehen, ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden in vielfacher Hinsicht auf ihr Ermessen verwiesen sind (vgl. Urteil 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf eine unzureichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis).  
 
1.5. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt es nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Weisung der KESB gegenüber den Beschwerdeführern und der Tochter gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, während sechs Monaten an einer ambulanten Psychotherapie zu den Themen persönliche Entwicklungsaufgaben und Klärung der Familienkonflikte teilzunehmen. 
 
2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere den Eltern und dem Kind bestimmte Weisungen erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB einlässlich geprüft und bejaht. Es hat im Wesentlichen erwogen, eine Kindeswohlgefährdung sei aktenkundig und die Beschwerdeführer könnten offenbar keine Abhilfe schaffen, da sie sich aus der Verantwortung zögen. Ziel der angeordneten ambulanten Psychotherapie sei es, die persönliche Entwicklung der Tochter und die Erziehungsverantwortung der Beschwerdeführer zu stärken. Konkret benötigten sie Unterstützung bei der gemeinsamen Kommunikation, der Vertrauensbildung sowie der Planung, Organisation und Umsetzung des getrennten bzw. gemeinsamen Zusammenlebens. Bei der angeordneten Massnahme handle es sich um eine niederschwellige und sehr milde Massnahme, die zudem zeitlich auf ein halbes Jahr beschränkt worden sei. Ein blosses Elterngespräch oder eine freiwillige schulinterne Mediation verspreche nicht den gewünschten Erfolg, da eine nachhaltige Teilnahme der Beschwerdeführer am freiwilligen Unterstützungsangebot nicht gesichert sei.  
 
2.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angeordneten Massnahme aufzuzeigen, denn sie beschränken sich in rein appellatorischer Art und Weise darauf, das Kindesschutzverfahren vor der KESB als unnötig abzutun und der KESB den Vorwurf zu machen, die Familie auseinander gebracht zu haben. Aus ihren Ausführungen verdichtet sich der Eindruck, dass ihnen eine Eigenreflektion nach wie vor fehlt, was die Notwendigkeit der gesprochenen Massnahme unterstreicht. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage des Kantonsgerichts, wonach die kantonale Beschwerde gerade noch den Begründungsanforderungen genügt habe, für die Beschwerdeführer nachteilig sein soll. Der Vorwurf der "unrichtigen Würdigung" bleibt unbsubstanziiert. Schliesslich führen die Beschwerdeführer aus, der schulinterne Beratungsdienst hätte beigezogen werden können, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen, wonach das Beratungsangebot der Schule empfohlen, jedoch nicht genutzt worden sei.  
 
2.4. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4 und E. 1.5) und es ist in diesem Umfang auf sie nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer bemängeln weiter die Art und Weise, wie der angefochtene Entscheid zustande gekommen sei und machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Ziff. 6 Abs. 1 EMRK geltend. 
 
3.1. Zur Begründung führen sie aus, das Kantonsgericht habe seinen Entscheid am 6. Dezember 2022 gefällt und ihn bereits am 7. Dezember 2022 einlässlich begründet zugestellt. Die zeitliche Abfolge lasse darauf schliessen, dass keine Urteilsberatung stattgefunden habe. Es sei offensichtlich, dass ein bereits ausformuliertes Urteil mit Begründung vorgelegt worden sei, das Zustimmung gefunden habe. Der Entscheid lasse jegliche Transparenz vermissen, auf welche Art und Weise der Entscheid zustande gekommen sei. Gemäss Art. 235 ZPO führe das Gericht über jede Verhandlung Protokoll. Damit die Abläufe zur Entscheidfindung überprüft werden können, sei das Sitzungsprotokoll zu edieren. Die KESB habe am 19. September 2022 einen Mahnstop bis zur Rechtskraft des Entscheids bestätigt, jedoch am 7. Dezember 2022 eine Mahnung mit Betreibungsandrohung zugestellt. Dies zeige, dass die KESB womöglich bereits vorher schon vom Entscheid des Kantonsgerichts gewusst habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren einer jeden Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 133 I 1 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (zum Ganzen BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 521 E. 3.1.1 mit Hinweis).  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführer machen indes keinen konkreten Ausstandsgrund hinsichtlich der am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen geltend. Soweit sie aus dem Vorgehen des Kantonsgerichts bei der Entscheidfällung ein unfaires Verfahren ableiten wollen, gilt was folgt:  
 
3.2.3. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommt in erster Linie kantonales Verfahrensrecht zum Tragen (vgl. Art. 450f ZGB), welches vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3). Solche Rügen fehlen; es wird nicht dargelegt, inwiefern das anwendbare kantonale Verfahrensrecht gegen verfassungsmässige Bestimmungen verstossen soll, und ebenso wenig, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK weitergehende Garantien enthielte.  
 
3.2.4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht in E. 2 des angefochtenen Entscheids im Einzelnen und unter Verweis auf die anwendbaren Vorschriften dargelegt, wie der angefochtene Entscheid zustande gekommen ist. Dabei hat es ausdrücklich in Anwendung von Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) i.V.m. Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet und aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entschieden. Dabei ist durchaus üblich und mit rechtsstaatlichen Garantien ohne Weiteres vereinbar, dass ein Urteilsentwurf zirkuliert, der von den am Spruchkörper beteilgten Richterinnen und Richtern genehmigt wird oder nicht, was selbstredend voraussetzt, dass sie sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen (vgl. Art. 25 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). Hinweise darauf, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll, bestehen keine. Es bleibt bei blossen Mutmassungen der Beschwerdeführer. Daraus können sie keine Rechtsverletzung ableiten. Nicht erkennbar ist, was die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen betreffend die Mahnung der KESB bezwecken, zumal sie selbst festhalten, es sei wohl Zufall, dass ihnen die Mahnung und die Entscheideröffnung am selben Tag eröffnet wurden. Da das Kantonsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und nach dem Gesagten auch nicht durchführen musste, ist der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Edition eines Sitzungsprotokolls obsolet und abzuweisen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes nicht absolut. Die Parteien können namentlich auf eine öffentliche Verhandlung - explizit oder stillschweigend - verzichten (BGE 142 I 188 E. 3.1; Urteil 5A_909/2022 vom 1. März 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführer machen weder geltend noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie im Verfahren vor dem Kantonsgericht eine öffentliche Verhandlung beantragt hätten. Entsprechend haben sie - zumindest stillschweigend - auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet. Gründe, weshalb es im konkreten Fall trotzdem notwendig gewesen wäre, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, geben die Beschwerdeführer keine an. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
 
4.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer solidarisch kosten- (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da das Gemeinwesen keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, C.A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad