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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_312/2013 
 
Urteil vom 20. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Telli-Hochhaus, Tellistrasse 67, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Klageverfahren betr. Staatshaftung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. März 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2013, womit das von X.________ gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm angestrengten Klageverfahren betreffend Staatshaftung abgewiesen wird, 
in verschiedene Eingaben von X.________ vom 8. April, 12. April und 6. Mai 2013, womit er Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts erhebt, 
 
in Erwägung, 
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze, was eine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz erfordert, wobei jede Erwägung der Vorinstanz, die für sich allein das Ergebnis von deren Entscheid zu rechtfertigen vermag, formgültig gerügt werden muss (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.), 
dass das Verwaltungsgericht das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, weil einerseits der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt habe (E. 2) und andererseits die Klage aussichtslos erscheine (E. 3), 
dass jede dieser beiden Begründungen für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigte, dass sich aber der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen Ausführungen weder mit der einen noch mit der anderen gezielt auseinandersetzt, 
dass im Übrigen, gemessen am einzig zulässigen Prozessgegenstand, die am 8. April 2013 gestellten Rechtsbegehren (s. Ziff. 1 der Anträge) weitgehend nicht zulässig sind, 
dass die Beschwerde, soweit sich überhaupt - implizit - ein zulässiges Rechtsbegehren erkennen lässt, offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller