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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_21/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tötung führt; 
dass sie am 10. Dezember 2013 die Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten anordnete und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung ersuchte; 
dass der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 11. Dezember 2013 auf das Gesuch nicht eintrat und gegen die Y.________ AG (Anbieterin von Fernmeldediensten) eine Anordnung traf; 
dass die Y.________ AG hiergegen Beschwerde in Strafsachen erhob; 
dass sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen liess; 
dass die Y.________ AG die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 zurückzog; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass zum Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri