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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_368/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (470 15 30). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 10. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Beschwerdeführer wiederhole lediglich bereits in der Strafanzeige und im Strafantrag vorgebrachte Beanstandungen und lege nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte an die Hand nehmen sollen (Beschluss S. 4 E. 1.5). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Was an der Erwägung der Vorinstanz gegen das Recht verstossen könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, zumal darin nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich entgegen der Feststellung im angefochtenen Beschluss vor der Vorinstanz mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2015 auseinandergesetzt. Seine Vorwürfe, die Vorinstanz habe sich des Amtsmissbrauchs und der "Vorspiegelung falscher Tatsachen" schuldig gemacht, sind im Übrigen abwegig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn