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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_187/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 2. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1957, schloss 1975 die Berufslehre als Koch ab und arbeitete seither - zuletzt als Chefkoch - auf seinem Beruf. Am 20. Februar 2013 meldeten ihn seine Ehegattin und seine beiden Söhne wegen gesundheitlicher Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit seit 17. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. März 2014). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen, die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, zwar könne der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Koch infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben, doch sei ihm nicht nur aus pneumologischer, sondern auch aus kardiologischer und rheumatologischer Sicht eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle die strittige Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 25. März 2014 mit einem ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % begründet hat, und praxisgemäss ab dem Richtwert einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % grundsätzlich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art entstehen kann (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werde, ist ihm nicht zu folgen. Solches ergibt sich weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl 2005 4524). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Kann ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (z.B. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2). Die Eingliederungsmassnahmen können somit auch nicht deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab oder gleichzeitig mit dem Rentenbescheid zu verfügen (Urteil 9C_575/2012 vom 25. September 2012 E. 3 mit Hinweis). Mit Blick auf die diesbezüglich ausreichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides und dessen ohne Weiteres mögliche sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 140 III 433 E. 3.5.3.1 S. 4.4.2 mit Hinweisen) kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. Soweit der Versicherte im Zusammenhang mit dem Eingliederungsanspruch auch eine Verletzung des Altersdiskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) beanstandet, genügen seine Ausführungen der diesbezüglich zu beachtenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) nicht. Soweit sich die Beschwerde auf Eingliederungsmassnahmen bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
3.2.2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen verbleibenden zumutbaren Leistungsfähigkeit begnügt er sich weitestgehend mit appellatorischer Kritik, womit sich das Bundesgericht nicht befasst (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
3.2.3. Ausgehend von der - im Übrigen uneingeschränkten - Zumutbarkeit einer leidensadaptierten, wechselbelastend leichten bis höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 Kilogramm und ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule hat das kantonale Gericht die daraus resultierende Erwerbseinbusse in allen Teilen zutreffend ermittelt. Unbestritten ist der Jahreslohn von Fr. 80'600.-, den der Versicherte 2013 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (Valideneinkommen). Strittig ist demgegenüber die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen zumutbarerweise 2013 hätte verdienen können (Invalideneinkommen).  
 
3.2.3.1. Der Versicherte rügt, das (praxisgemässe) Abstellen auf den Durchschnittsverdienst gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) trage dem Umstand keine Rechnung, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine sehr eingeschränkte Auswahl an Tätigkeiten zumutbar sei. Auch damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Insbesondere vermag er keine Gründe für eine Praxisänderung darzutun. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Dies trifft hier jedoch offensichtlich nicht zu.  
 
3.2.3.2. In Bezug auf den von der Verwaltung berücksichtigten leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von 5 % machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es sei ihm "mindestens ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren". Nachdem die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid dargelegt hat, dass auch ein leidensbedingter Abzug von 15 % nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde, ersucht der Versicherte nunmehr vor Bundesgericht darum, es sei "ihm mindestens  und zusätzlichein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren" (Hervorhebung nachträglich hinzugefügt). Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 i.f.). Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung macht der Versicherte zu Recht nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
3.2.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, als 58-jähriger die ihm verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht mehr erwerblich verwerten zu können, stützt er seine Auffassung auf nicht einschlägige Rechtsanwendungsfälle, welche sich allesamt auf ältere teilinvalide Personen beziehen. Im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457) war der Versicherte 57 Jahre alt und seine Resterwerbsfähigkeit somit zweifellos noch verwertbar.  
 
3.2.4. Ist weder die vorinstanzlich festgestellte, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbare Leistungsfähigkeit noch die Ermittlung der daraus resultierenden Erwerbseinbusse gemäss angefochtenem Entscheid zu beanstanden, bleibt es bei der vom kantonalen Gericht bestätigten Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente.  
 
4.   
 
4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.  
 
4.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli