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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_166/2007 
 
Urteil vom 20. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene B.________ war seit Juni 2000 arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am 18. September 2000 im Treppenhaus den linken Fuss verdrehte und ein Supinationstrauma am medialen Knöchel links erlitt. Der Versicherte war weiterhin arbeitslos, als er am 16. September 2001 beim Einkaufen mit dem linken Fussgelenk einknickte und sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links zuzog. Die SUVA gewährte für beide Unfälle Heilbehandlung und Taggeld und zog die Akten der IV bei, welche mit Verfügung vom 22. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2003 eine befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch bezüglich der Unfallfolgen am linken Fuss. Einspracheweise beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 30 %; zur Ermittlung des Integritätsschadens sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wies die SUVA die Einsprache ab, da aus den Unfällen vom 18. September 2000 und 16. September 2001 hinsichtlich des linken Fusses keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorliege und folglich kein Rentenanspruch bestehe. Eine Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht zuzusprechen, da der linke Fuss keinen pathologischen Befund aufweise. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein und beantragte, in dessen Aufhebung sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 15. Oktober 2003 eine Invalidenrente von mindestens 30 % auszurichten; zur Ermittlung des Integritätsschadens sei eine Begutachtung anzuordnen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des Gutachtens zuzusprechen. Die SUVA schloss auf Beschwerdeabweisung und reichte am 26. Februar 2007 die Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 15. Februar 2007 ein, worin ein Rentengesuch des Versicherten vom 27. Dezember 2005 abgewiesen wurde. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % zuzusprechen; zur genauen Bestimmung der Invalidität sei ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten anzuordnen (betreffend den Unfall vom 18. September 2000). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
2.1 Die Versicherungsleistungen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 
2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen (Gutachten der Frau Dr. med. Dr. sc. nat. ETH. X.________ vom 4. Februar 2005; Berichte des Dr. med. N.________ vom 16. März 2005 und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28. Januar und 8. April 2005) sowie unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle Thurgau im Rahmen der Verfügung vom 15. Februar 2007 vorgenommenen Einkommensvergleichs (Invaliditätsgrad von 0 % für das Jahr 2006) zutreffend erkannt, dass als Folge der Unfälle vom 18. September 2000 und 16. September 2001 im massgebenden Zeitpunkt des SUVA-Einspracheentscheides vom 6. Juli 2006 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) in somatischer Hinsicht keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit resultiert. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich keine Einwendungen vor, die an diesem Ergebnis Zweifel aufkommen lassen könnten; eine Integritätsentschädigung beantragt er nicht mehr. Ergänzende medizinische Abklärungen sind nicht durchzuführen (vgl. auch E. 3.2 hienach), da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02). Insbesondere ist auf eine weitere neurologische Untersuchung zu verzichten, da der Neurologe Dr. med. M.________, angab, er könne die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in leistungsmässiger Hinsicht aus neurologischer Sicht nicht beurteilen. Im Vordergrund stehe die Einschränkung aus orthopädischen Gründen. Die Läsion der Hautnerven trage nicht zur Arbeitsunfähigkeit bei (Berichte vom 18. und 20. Februar 2004). Orthopädischerseits wurde zu Recht auf die Beurteilung des Dr. med. N.________ vom 16. März 2005 abgestellt. 
3.2 Soweit Dr. med. M.________ von einer psychosozialen Überlagerung (Bericht vom 20. Februar 2004) und Dr. med. N.________ von subjektiv invalidisierenden Rückfussschmerzen links ohne erklärbare Pathologie sprachen (Bericht vom 16. März 2005), stellt sich die Frage nach allfälligen psychisch bedingten Beschwerden. Die Vorinstanz hat erwogen, die "subjektive Invalidisierung" könne selbstredend nicht berücksichtigt werden, da sie wohl auf Grund der unfallfremden Beschwerden so empfunden werde. 
 
Eine Rückweisung der Sache zwecks Vornahme einer psychiatrischen Untersuchung erübrigt sich. Die Unfälle vom 18. September 2000 und 16. September 2001 sind auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 503/05 vom 17. August 2006, 2.2 und 3.1 f.) als leicht einzustufen, weshalb die adäquate Kausalität zu allfälligen natürlich-unfallkausalen psychischen Beschwerden zu verneinen wäre. Ein Grund, trotz Vorliegens der leichten Unfälle die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) vorzunehmen, ist nicht gegeben. Denn ein Ausnahmefall in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine allfällige psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, liegt nicht vor (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.2.2, U 39/04). 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: