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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8F_4/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 20. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_801/2007 vom 7. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch vom 3. April 2012 (Datum des Poststempels) gegen das Urteil 8C_801/2007 vom 7. März 2008, mit welchem das Schweizerische Bundesgericht auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2007 mangels eines rechtsgenüglichen Antrages und einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten war, 
in die Verfügung vom 11. April 2012, mit welcher das Bundesgericht B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis spätestens am 30. April 2012 aufgefordert hatte, 
in das daraufhin eingereichte Gesuch des B.________ vom 17. April 2012 um unentgeltliche Prozessführung, 
in den Zwischenentscheid vom 11. Mai 2012, mit welchem dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert einer Nach-frist bis zum 4. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, sondern mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (Datum des Poststempels) bloss ein weiteres Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten oder um deren Herabsetzung stellt, 
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Juni 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz