Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_4/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B._________, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,  
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_344/2012 
vom 24. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies die IV-Stelle Solothurn den Rentenanspruch des B._________ bei einem Invaliditätsgrad von 38% ab und hielt dabei fest, dass der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Dies bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin mit Urteil vom 29. Februar 2012. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (9C_344/2012) ab. Das Urteil wurde am 7. November 2012 dem Rechtsvertreter von B._________ zugestellt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 lässt B._________ ein Revisionsgesuch stellen. Er macht geltend, das Bundesgericht sei im Urteil 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 von einer falschen Sachverhaltsvorstellung ausgegangen. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, sei entgegen der Annahme in E. 4.3 des Urteils nicht sein behandelnder Arzt gewesen. Er legte dafür ein Schreiben von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2012 sowie dessen Honorarnote vom gleichen Datum ins Recht. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1).  
 
1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171). Es genügt z. B. nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.  
 
2.  
Der Gesuchsteller beruft sich bei seinem Revisionsbegehren darauf, dass Dr. med. H.________ nicht behandelnder Arzt von ihm gewesen sei. Jedoch wird vom Gesuchsteller nicht aufgezeigt, auf welchen Revisionsgrund er sich überhaupt beruft und warum er diesen als gegeben betrachtet. Der Gesuchsteller kommt daher in seiner Eingabe vom 28. Februar 2013 der Anforderung für ein Revisionsbegehren nicht nach, den Revisionsgrund anzugeben und aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des Urteils 9C_344/2012 abzuändern sei. Schon aus diesem formellen Erfordernis, das vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht beachtet wird, ist auf das ergriffene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. das Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1). 
 
3.  
Selbst wenn die Begründung des Rechtsmittels noch als gegeben zu betrachten wäre, könnte auch die Frist von 90 Tagen, auf welche sich der Gesuchsteller selber beruft, mit der Eingabe vom 28. Februar 2013 nicht als eingehalten gelten. Der Gesuchsteller führt an, dass Dr. med. H.________ nicht sein behandelnder Arzt gewesen sei und daher in E. 4.3 des Urteils 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 eine falsche "Sachverhaltsvorstellung" (gemeint ist wohl eher "Sachverhaltsfeststellung") gegeben sei. Wenn dies tatsächlich zutreffend sein sollte - was offen bleiben kann -, dann hätte der Gesuchsteller dies jedoch bereits bei Empfang des Urteils 9C_344/2012 am 7. November 2012 erkennen müssen. Die 90tägige Frist endete daher bereits am 5. Februar 2013. Selbst wenn der Gesuchsteller selber allenfalls wenige Tage nach dem 7. November 2012 von seinem Rechtsvertreter über das Urteil 9C_344/2012 in Kenntnis gesetzt wurde, ist das erst am 28. Februar 2013 gestellte Revisionsbegehren als verspätet zu betrachten. Der Gesuchsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die 90tägige Frist erst ab Erhalt des Schreibens von Dr. med. H.________ am 13. Dezember 2012 zu laufen begonnen habe. Der Gesuchsteller muss sicher selber am besten wissen, ob er Dr. med. H.________ als behandelnden Arzt oder als Gutachter aufsuchte. Die 90tägige Frist beginnt ab Entdeckung des Revisionsgrundes und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in welchem allfällige (tatsächliche oder vermeintliche) Beweismittel dafür vorliegen. Daher ist auf das Gesuch ebenso wegen nicht eingehaltener Frist nicht einzutreten. 
 
4.  
Auch wenn auf das Gesuch trotz der angeführten Überlegungen eingetreten würde, wäre ihm materiell kein Erfolg beschieden. Der Gesuchsteller bringt vor, dass es sich beim Schreiben von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2012 um ein neues Beweismittel handle, das er im früheren Verfahren nicht habe einbringen können. Damit beruft er sich auf ein echtes Novum. Jedoch ist nur die Berufung auf Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren bereits vorhanden, dem Gesuchsteller aber nicht bekannt waren, zulässig (E. 1.2 hievor; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, S. 1599, Art. 123 N 5). Das Schreiben von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2012 kann daher nicht zu einer Revision des Urteils 9C_344/2012 Anlass geben. 
Somit wäre das Revisionsgesuch auch materiell abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten würde. 
 
5.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer