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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_378/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 4. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 4. Mai 2017 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von Fr. 3'152.- und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die weitere Eingabe der A.________ vom 19. Juni 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe vom 18. Mai 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere zutrifft auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Einnahmen und Ausgaben für die fragliche Zeitperiode ab 1. Mai 2015 und damit auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtig berechnet worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin für die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen rückzahlungspflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) sei, 
dass die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht in mehreren vorangegangenen Verfahren aufmerksam gemacht worden ist (u.a. Urteile 9C_188/2014 vom 1. April 2014 und 9C_917/2014 vom 30. Januar 2015), 
dass sich im Übrigen die Frage nach einer grossen Härte nur und erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass der Rückforderung stellt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. ATSV), welcher ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder