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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_293/2018  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 5. April 2018 (ZBR.2017.47). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 am Bezirksgericht Frauenfeld gegen den Beschwerdegegner Klage erhob und beantragte, dieser sei zur Zahlung einer "Performance-Fee von 20 % auf de[m] Nettoerlös der gekauften Aktien C.________ vom 30.11.2016, gekauft zum Einstandspreis von [Fr.] 208.60 über die Gesamtsumme von Fr. 600'000.00 gemäss mündlicher Aussage" des Beschwerdegegners zu verpflichten; 
dass das Bezirksgericht mit Zirkularentscheid vom 8. Dezember 2017 die Klage abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung und der Beschwerdegegner Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 5. April 2018 die Berufung als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es darauf eintrat, die Anschlussberufung infolge Rückzug abschrieb und die Klage abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nichterfüllt, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger