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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_783/2017  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Oktober 2017 (5V 16 258). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________ war als Angestellter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 4. April 2012 erlitt er eine Fraktur des linken Unterarms. Die Suva erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 23. März 2016 sprach sie ihm unter anderem mit Wirkung ab 1. April 2016 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % zu. Daran hielt sie mit Einsprachentscheid vom 21. Juni 2016 fest. 
 
B.   
Auf Beschwerde hin stellte das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Oktober 2017 die Invalidenrente neu auf die Basis eines Invaliditätsgrads von 45 %. 
 
C.   
Die Suva führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als A.________ eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % als von 43 % zugespochen wurde, und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 sei zu bestätigen. 
Während das Bundesamt für Gesundheit und das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Im kantonalen Entscheid sind die Grundlagen über die Invalidität    (Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) wie auch die zu beachtenden Grundsätze bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; siehe auch BGE 143 V 295) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58   E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Liegen zuverlässige Angaben der damaligen Arbeitgeberin vor, was die versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mutmasslich verdient hätte, ist darauf abzustellen (dazu etwa Urteile 8C_638/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.4 oder U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1, letzterer in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 122). 
 
3.   
Streitig ist allein die Höhe des bei der Invaliditätsbemessung dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'457.- gegenüberzustellenden hypothetischen Verdienstes als Gesunder im Jahre 2016. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellte hierfür in einem ersten Schritt auf den zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 94'175.- ab. Alsdann hob sie diesen der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Sektor "verarbeitendes Gewerbe/Herstellen von Waren" von 2012 bis 2016 entsprechend auf         Fr. 96'866.- an (Bundesamt für Statistik (Hrsg.), T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Index (Basis 2010 = 100), 2012: 101.5, 2014: 103.3, 2016: 104.4).  
 
 
3.2. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, bezifferte die damalige Arbeitgeberin auf entsprechende Anfrage hin am 24. Februar 2016 nicht nur den im Jahr 2012 tatsächlich erzielten Verdienst, sondern gab darüber hinaus auch an, dieser hätte sich bei einer Weiterbeschäftigung bei ihr ohne Unfall in den Jahren 2013 bis 2016 nominell nicht mehr weiter entwickelt. Dies scheint die Vorinstanz übersehen zu haben. Ein Abweichen von den Angaben der Arbeitgeberin ist aber nur in begründeten Fällen zulässig, so etwa wenn auf Grund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, der Versicherte hätte die ausbleibenden Lohnerhöhungen nicht hingenommen und damit voraussichtlich die Stelle gewechselt, um sich so einen höheren Verdienst zu sichern (dazu siehe etwa: Urteile 9C_192/2014 vom    23. September 2014 E. 3.4 und 9C_414/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.2 und 4.3, beide mit Hinweis auf Urteil U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1, in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 122). Derartiges wird nicht dargetan und geht nicht aus den Akten hervor.  
 
3.3. Nachdem der Beschwerdegegner vor dem kantonalen Gericht die Angaben der Arbeitgeberin noch nicht in Frage stellte, argumentiert er nun, eine Lohnentwicklung sei nur deshalb nicht bescheinigt worden, weil er der B.________ AG gegenüber am 17. März 2015 Schadenersatzansprüche infolge Verletzung von Sicherheitsvorschriften angemeldet hatte; dafür spreche auch, dass anderen Mitarbeitern in dieser Zeit Lohnerhöhungen gewährt worden seien. Hingegen macht er nicht geltend, den Betrieb verlassen zu haben, hätte er um die bis 2016 ausbleibenden Lohnentwicklungen gewusst.  
 
3.4. Abgesehen davon, dass es widersprüchlich ist, wenn der Beschwerdegegner vor Vorinstanz die Angaben der Arbeitgeberin noch akzeptiert hatte, sie nunmehr aber als unzutreffend kritisiert, fällt auf, dass er gemäss Lohnkontoauszug 2011 bereits im Jahr vor dem Unfall keine Nominallohnerhöhung erhalten hatte. Angaben aus früherer Zeit finden sich in den Akten zwar keine, dennoch erscheint damit die vom Versicherten vorgenommene Verknüpfung der Lohnangaben mit den im Raum stehenden Schadenersatzansprüchen kaum als evident. Der nicht attestierte Lohnanstieg lässt sich vielmehr durchaus auch anders begründen, so etwa mit betriebswirtschaftlichen und leistungsmässigen Überlegungen oder aber vor allem auch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit von rund 33 Jahren zum Unfallzeitpunkt und der damit verbundenen bereits durchlaufenen Lohnentwicklung. Der von der Arbeitgeberin attestierte Verdienst liegt nämlich deutlich über dem für 2016 statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn von im Sektor "verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", dem Kompetenzniveau 2 (praktische Arbeiten wie [...] Bedienen von Maschinen) zurechenbare Arbeiten ausführenden Männern in der Höhe von Fr. 73'479.- (LSE 2014 TA 1: Fr. 5'868.- x12 x41.3/40 (Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit, Sektor "verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren"; Bundesamt für Statistik [Hrsg]. T03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeitzeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2017) x104.4/103.3 (Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016, Sektor "verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren"). Der Durchschnittsverdienst für komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3) in der Höhe von          Fr. 90'020.- ist ebenfalls um einiges überschritten (TA1 2014:          Fr. 7'189.- x12 x41.3/40 x104.4/103.3).  
Zusammengefasst finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, um von den Angaben der Arbeitgeberin abzuweichen. 
 
3.5. Die Gegenüberstellung des Validenverdienstes von Fr. 94'175.- und des Invalideneinkommens von Fr. 53'457.- führt zum von der Suva ihrem Einsprachentscheid zu Grunde gelegten Invaliditätsgrad von   42 %. Damit erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als begründet.  
 
4.   
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner zu Lasten der Suva eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.- mit der Begründung zugesprochen, der Versicherer habe die massgeblichen versicherungsmedizinischen Aktenwürdigungen erst im Beschwerdeverfahren getätigt und insbesondere auch erst im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare medizinische Erklärung für die Schätzung des Integritätsschadens vorgenommen. Darauf geht die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit keinem Wort ein. Soweit sie die Parteientschädigung als Nebenpunkt überhaupt anfechten will, ist darauf mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Damit bleibt Ziff. 2 das angefochtenen Entscheids bestehen. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, weil er in der Hauptsache unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aus demselben Grund wird ihm letztinstanzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (e contrario Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.   Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Oktober 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 21. Juni 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel