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[AZA 0] 
5P.162/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
20. Juli 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi 
und Gerichtsschreiber von Roten. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, 
 
gegen 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Irmgard Camenisch, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden, 
betreffend 
 
Art. 4 aBV (Ehescheidung), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- In zweiter Instanz schied das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden die 1977 geschlossene Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage von A.________ und in Gutheissung der Widerklage von B.________. Es sprach der geschiedenen Ehefrau Unterhaltsbeiträge, einen Anteil an der von A.________ während der Ehe erworbenen Austrittsleistung der Pensionskasse sowie eine Güterrechtsforderung zu. Die Kindesbelange waren - von der Indexklausel abgesehen - unangefochten geblieben (Urteil vom 13. Dezember 1999). Das Kantonsgericht änderte damit das Urteil des Bezirksgerichts Imboden ab, das die Widerklage von B.________ wie auch deren Begehren auf Unterhaltsleistungen abgewiesen und A.________ eine güterrechtliche Ausgleichsforderung zugesprochen hatte (Urteil vom 30. September 1999). 
 
A.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1999 eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV erhoben. Mit dieser beantragt er dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
B.________ schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kantonsgericht hat denselben Antrag gestellt, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil aber auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
2.- Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die im Verfahren der - in der Sache diskussionslos zulässigen - Berufung im Grundsatz verbindlich und für die Beantwortung der dort gestellten Rechtsfragen entscheidend sein werden (Art. 63 f. 
OG). Über die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg zu befinden (Art. 57 Abs. 5 OG). Deren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass, wobei in Beurteilung der einzelnen Rügen auf gewisse Zulässigkeitsfragen (insbesondere Art. 84 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) eingegangen werden wird. 
 
3.- Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung von Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung. 
Nachdem das angefochtene Urteil am 13. Dezember 1999 gefällt worden ist, bleiben die erhobenen Rügen gestützt auf Art. 4 aBV zu prüfen (zum Grundsatz: BGE 121 I 279 E. 3a S. 283 und 367 E. 1b S. 370; für die Ausnahmen: BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 130 und 286 E. 2c/bb S. 291); desgleichen stehen sie materiell-rechtlich vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die Ehescheidung von 1907/12, was den Anspruch auf Ehescheidung (aArt. 142 Abs. 2 ZGB) und Unterhalt (aArt. 151 f. 
ZGB) anbetrifft (Art. 7b SchlTZGB). 
 
4.- Das Kantonsgericht hat drei Kategorien von Ursachen für die Zerrüttung der Ehe ausgemacht: Kommunikationsschwierigkeiten und fehlende gemeinsame Interessen der Parteien, die zunächst rein freundschaftliche, sich später aber intensivierende Drittbeziehung der Beschwerdegegnerin sowie Alkoholmissbrauch und seine Ehefrau herabwürdigendes Verhalten des Beschwerdeführers. Die Erfassung seiner Fehlleistungen als Zerrüttungsursachen bezeichnet der Beschwerdeführer als willkürlich und bemängelt an der Ursachenermittlung, dass seine positiven Seiten vollends ausser Betracht geblieben seien. 
 
a) Im Berufungsverfahren - ausnahmsweise statthafte Sachverhaltsrügen vorbehalten (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG) - sind für das Bundesgericht verbindlich die Tatsachen, die von der kantonalen Letztinstanz zum Nachweis der Zerrüttung und ihres Grades angeführt werden, gleichwie Feststellungen über die ursächliche Wirkung jener Tatsachen auf die Zerrüttung, Kausalität, auch auf dem Gebiet der innern, psychischen Vorgänge (BGE 92 II 137 E. 2 S. 140); zur nicht überprüfbaren Tatfrage gehört damit auch die Würdigung, dass die Zerrüttung zur Hauptsache auf die Verhaltensweise der einen Partei zurückzuführen ist und daneben der Ehewidrigkeit der andern Partei nur in geringem Masse kausale Bedeutung zukommt (BGE 71 II 49 E. 1 S. 51; zuletzt: BGE 117 II 13 E. 3 S. 14/15). Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann gerügt werden, die betreffenden Tatsachenfeststellungen und die zugrunde liegende Beweiswürdigung seien willkürlich. In letzterem Bereich steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). 
Wie der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, kann eine Beweiswürdigung immerhin dann als willkürlich erscheinen, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 S. 127; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; zur Willkür in der Beweiswürdigung zuletzt: Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 1999, E. 3b, in: Praxis 88/1999 Nr. 163 S. 857 f.). Dabei hat der Beschwerdeführer auf die angefochtene Beweiswürdigung einzugehen und genügt den formellen Anforderungen nicht, wenn er sich auf die Darstellung beschränkt, dass seine eigenen Schlüsse aus dem Beweisverfahren nicht mit den vom Sachrichter gezogenen übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88); das wäre - wie die Beschwerdegegnerin einleitend mit Recht betont - eigene Bewertung des Beweisergebnisses und damit appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten werden könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 107 Ia 186 Nr. 37; vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 121 I 225 E. 4c S. 230; 118 Ia 20 E. 5c S. 27 mit Hinweis). 
b) Das Kantonsgericht hat sich mit den gegenseitigen Vorwürfen der Parteien auseinandergesetzt, mit ihrer Behauptung einerseits, die Ehe sei bereits vor Aufnahme ihrer Drittbeziehung zerrüttet gewesen, weil der Beschwerdeführer an Ehe und Familie wenig Interesse gezeigt und durch sein zum Teil entwürdigendes Verhalten ihr gegenüber und durch seinen übermässigen Alkoholkonsum wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, und mit seiner Behauptung andererseits, die Drittbeziehung der Beschwerdegegnerin habe die Ehe zerstört (E. 2a S. 8 des angefochtenen Urteils). 
 
aa) Den Schluss des Bezirksgerichts, das Scheitern der Ehe sei hauptsächlich auf die ehewidrige Fremdbeziehung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, hat das Kantonsgericht nicht geteilt. Es ist aber ebenso - und damit entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - davon ausgegangen, deren Drittbeziehung sei für die Zerrüttung ursächlich gewesen, wenn auch nicht allein und ausschliesslich. Aus den Zeugenaussagen gehe hervor, "dass die eheliche Beziehung seit einigen Jahren vor dem Auszug der Berufungsklägerin (heute: Beschwerdegegnerin) getrübt war, wobei von beiden Ehegatten ehezerrüttende Faktoren gesetzt worden sind" (E. 2c S. 13 und die Zusammenfassung auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verweist auf diese Feststellungen über den zeitlichen Ablauf mit gutem Grund: Die Ehe der Parteien ist nicht schon vor Intensivierung der Drittbeziehung durch die Beschwerdegegnerin (1996), sondern erst vor deren Auszug (1998) aus der ehelichen Wohnung zerrüttet gewesen. 
 
bb) Das Kantonsgericht hat seine Feststellungen auf Aussagen von Zeuginnen gestützt, die im Hotelbetrieb der Ehegatten gearbeitet oder als Gast logiert hatten. Die im Hotel von April 1990 bis Herbst 1992 beschäftigte U.________ verneinte einen übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und bejahte Auseinandersetzungen unter den Parteien nur in Stresssituationen. W.________, Barmaid ab Anfang Wintersaison 1995/96 bis März 1998, bestätigte Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer vom Hörensagen und in einem Fall ("Arbeitspläne") aus eigener Wahrnehmung sowie selbst gehörte abfällige Äusserungen des Beschwerdeführers über seine Ehefrau in der Wintersaison 1997/98; nach Angaben dieser Zeugin war der Beschwerdeführer in jener Zeit - im Gegensatz zum Beginn ihrer Tätigkeit ("selten") - oft, mindestens einmal wöchentlich, derart betrunken, dass er das Restaurant nur mehr schwankend verlassen konnte (E. 2bS. 9 f. und E. 2c S. 13 des angefochtenen Urteils). Die kantonsgerichtlichen Feststellungen, dass und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer dem Alkohol masslos zugesprochen und über seine Ehefrau vor Dritten abfällig geredet hat, lassen sich auf das Ergebnis der Einvernahme dieser beiden Zeuginnen stützen und sind daher nicht willkürlich. Ob den Aussagen der Hotelgäste und Freundinnen der Beschwerdegegnerin X.________ und Y.________ sowie derjenigen ihrer Schwester Z.________, die alle dieselben Vorhaltungen machen, bedeutendes Gewicht zukommt, wird insoweit unter Willkürgesichtspunkten belanglos; desgleichen kann offen bleiben, ob die Aussagen als differenziert und damit glaubhaft gewertet werden dürfen, wenn diese Zeuginnen die Fragen mehrheitlich bloss bejaht bzw. verneint haben und in ihren Aussagen keinerlei Detaillierung, Individualität und Verflechtung feststellbar sein soll (weiterführend: Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 119 ff. 
Ziffern 3.3.4 und 3.4). 
 
cc) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass seine abfälligen Äusserungen und sein Alkoholkonsum zeitlich in etwa mit dem - für ihn erkennbaren - Beginn der Drittbeziehung der Beschwerdegegnerin (1996) zusammenfallen. Eindeutig belegen dies die Aussagen U.________ (1990-1992) und W.________ (1995/96-1998), aber auch die Aussagen der anderen drei Zeuginnen, die der Beschwerdegegnerin nahestehen und an ihrer Befragung 1999 Vorwürfe für die letzten drei bis vier Jahre bestätigen konnten (E. 2c S. 14/15 des angefochtenen Urteils). Eine eigentliche Wechselwirkung, so dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Hauptursache der Zerrüttung zu werten wäre, während das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund träte, hat das Kantonsgericht indes nicht festgestellt. Über diese Behauptung eines bloss reaktiven Verhaltens hinaus legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern dem Beweisverfahren entnommen werden könnte, dass seine Herabwürdigungen einen Bezug zur Hinwendung seiner Ehefrau zu einem Dritten gehabt hätten oder dass er etwa in alkoholisiertem Zustand darob in ein sog. "heulendes oder trunkenes Elend" geraten wäre. Die Verhaltensweisen beider Ehegatten stehen deshalb als Zerrüttungsursachen je für sich nebeneinander; ihr Gewicht und die jeweilige Verantwortlichkeit der Ehegatten für die Zerrüttung sind Teil der Bundesrechtsanwendung (Art. 84 Abs. 2 OG; z.B. BGE 88 II 241 S. 245 f.). 
Dass herabsetzende Behandlung des andern Ehegatten und Trunksucht als Ursachen für eine Ehezerrüttung in Betracht fallen können, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. nur Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, N. 63 f. und N. 109 zu aArt. 142 ZGB). Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft nicht die (natürliche) Kausalität, sondern die Frage, ob das ihm angelastete Fehlverhalten überhaupt zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führen, mithin für sich allein die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe bewirken könne; das aber ist wiederum Rechtsfrage (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 92 II 137 E. 2 S. 140 mit Hinweisen). 
 
c) Eine einseitige Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass nicht alle relevanten Sachverhaltselemente einbezogen worden seien, wiewohl die Verschuldensbeurteilung eine Gesamtwürdigung erheische. Dass er ein treuer, finanziell grosszügiger, genügsamer usw. Ehegatte, Vater, Berufsmann usw. gewesen sei, habe das Kantonsgericht übergangen. Die Verschuldensanalyse ist Rechtsfrage, und zwar hinsichtlich des Klagerechts (aArt. 142 Abs. 2 ZGB: BGE 92 II 137 E. 2 S. 140) wie auch des Unterhaltsanspruchs (aArt. 151 Abs. 1 ZGB: BGE 108 II 364 E. 2b S. 367; aArt. 152 ZGB: 
BGE 117 II 13 E. 3 S. 15). Das materielle Recht aber bestimmt, was rechtserheblich - hier in die Verschuldensanalyse einzubeziehen - ist; hat der Sachrichter entscheidwesentliche Sachvorbringen der Parteien zu Unrecht für unerheblich gehalten, ist der Sachverhalt nach Massgabe von Art. 64 OG zu ergänzen (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40 mit Hinweis). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie eine fürsorgliche, treubesorgte usw. Ehefrau, Mutter und Mitarbeiterin im Hotelbetrieb usw. gewesen sei. 
 
5.- Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer ferner gegen die Berechnung der Bedürftigkeitsrente. Er macht zur Hauptsache geltend, das Kantonsgericht sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen von einem viel zu hohen Einkommen ausgegangen, das er erst noch selber zugestanden haben solle. 
Diese Rüge richtet sich gegen eine Feststellung tatsächlicher Natur (z.B. BGE 122 III 97 E. 3a S. 99; vgl. zur Abgrenzung bei hypothetischem Einkommen: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12), während alle weiteren und hier nicht eigens erwähnten Vorbringen Rechtsfragen betreffen (Art. 84 Abs. 2 OG; z.B. 
BGE 121 III 49 E. 1c S. 51 und 297 E. 3b S. 299: Grundsätze der Rentenberechnung; z.B. BGE 124 III 52 E. 2b S. 55: Anspruch auf Beteiligung an der Austrittsleistung der Pensionskasse des andern Ehegatten). 
 
Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Jahresgehalt für 1995 habe Fr. 77'731.-- und 1996 noch Fr. 36'748.-- betragen. Diese drastische Reduktion stehe in direktem Zusammenhang mit der in diesem Zeitraum erfolgten Sanierung der Hotel A.________ AG. Es handle sich um eine aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Massnahme, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung andauere. Weiter heisst es im kantonsgerichtlichen Urteil: "Er gab an, aktuell Fr. 46'000.-- zu erzielen" (E. 4b S. 27). Der Beschwerdeführer bezweifelt diese Aussage und macht - soweit sie so gefallen sein sollte - geltend, bei diesem Betrag könne es sich nur um sein Gesamteinkommen handeln, das ungefähr in dieser Grössenordnung bestanden habe, aber nicht um sein Gehalt, zu dem noch Spesenentschädigungen und Nebenerwerbsverdienste hinzugerechnet werden könnten. Er bemängelt, dass das Kantonsgericht weder die genaue Frage noch die genaue Antwort zu dieser wesentlichen Tatsache geklärt habe, zumal auch kein Protokoll hierüber vorliege. Entgegen der Beschwerdegegnerin wird damit keine Verletzung kantonaler Vorschriften über die formfreie richterliche Befragung an der Hauptverhandlung und die Protokollierung der Ergebnisse gerügt (Art. 112 i.V.m. Art. 115 ZPO/GR; PKG 1990 Nr. 13 S. 58 ff.). Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsrügen und erblickt Willkür darin, dass das Kantonsgericht derart wichtige Aussagen einfach entgegengenommen und nicht auf Klarstellung gedrängt habe. Indem er festhält, es liege kein Protokoll der Parteiverhandlung vor, überhaupt nichts Schriftliches, und auch der genaue Wortlaut der Frage sei unbekannt, bezieht er sich sinngemäss auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
 
Aus Art. 4 aBV wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, auch die wesentlichen Parteiäusserungen zu protokollieren (für das Verwaltungsverfahren: BGE 124 V 389 E. 3 und E. 4a S. 390 f.; für den Strafprozess: BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16). Dem Zweck der Verurkundung des Prozessstoffes und der Feststellung des Beweisergebnisses dienen in berufungsfähigen Zivilfällen lit. b und c des Art. 51 Abs. 1 OG. Die Bestimmung gibt keinen Anspruch auf ein formelles Protokoll, doch sind die entsprechenden Feststellungen im Entscheid so zu treffen, dass sie im Fall von lit. b das fehlende genaue Sitzungsprotokoll über die Vorbringen anlässlich der Parteiverhandlung zu ersetzen vermögen und im Fall von lit. c Parteien und Bundesgericht klar Aufschluss geben, von welchen tatsächlichen Annahmen der kantonale Richter ausgegangen ist. Die Anrufung dieser Bestimmung im Rahmen der - hier zulässigen - Berufung ist geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mangel in der genauen Feststellung eines für die Entscheidung massgebenden Parteivorbringens zu beheben, wobei hier offen bleiben kann, ob dieses zum mündlichen Parteivortrag (lit. b) oder zum Beweisergebnis (lit. c) gehört hat. 
Weder das Urteil noch die zu den Akten gegebenen Plädoyernotizen vermögen die beanstandete Unbestimmtheit und Unvollständigkeit zu beseitigen. Die Möglichkeit, die Korrektur dieses formellen Mangels mit Berufung zu erwirken, schliesst die staatsrechtliche Beschwerde aus (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, zu Art. 51 OG: N. 3 S. 364 für lit. b und die Hinweise auf die Praxis mit teilweise abweichender Meinung in N. 4 S. 366 für lit. c). 
 
 
6.- Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind vor allem die Gutschriften und Belastungen auf dem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers bzw. seines Hotelbetriebes entscheidend gewesen. Das Kantonsgericht hat diese anhand eines - offenbar von der Beschwerdegegnerin verfassten und dem Plädoyer beigelegten - Auszugs zurückverfolgt. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich verschiedene Rügen. Erneut muss darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der Berufung zu beantworten sein wird, welche Grundsätze für die Bewertung von Vermögensgegenständen (z.B. BGE 125 III 50 E. 2 S. 53), die Berechnung von Ersatzforderungen (z.B. BGE 125 III 1 E. 4 S. 3), die Zuordnung von Liegenschaften und die Aufteilung von auf Drittkredite entfallenden Mehr- oder Minderwerten (z.B. BGE 123 III 152 E. 6 S. 156) usw. gelten, währenddem Tatsachenfeststellungen betreffen der erfolgte Einsatz der Mittel (z.B. BGE 109 II 92 E. 2 S. 93), die durch Investitionen bewirkten Wertvermehrungen (z.B. BGE 96 II 305 E. 1a S. 308) oder die betragsmässige Höhe der einzelnen Vermögensmassen (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1995, E. 4a, in: SJ 1996 S. 463). 
 
Unter diesem Blickwinkel zulässig ist die Rüge des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe sich mit seinen Vorbringen insbesondere über die Verwendung der Mittel nicht auseinandergesetzt; seine Ausführungen würden im Urteil zwar teilweise wiedergegeben (E. 3a S. 18), doch werde in den Erwägungen darauf nicht näher eingegangen (E. 3b S. 19 ff.). 
Den verwiesenen Stellen im zu den Akten genommenen Plädoyer kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich ausführlich mit den güterrechtlichen Fragen befasst und seinen Standpunkt dargelegt hatte (S. 6 ff.). Indem das Kantonsgericht in seiner Urteilsbegründung darauf nicht erkennbar - nicht wenigstens auf die wesentlichen rechtlichen Einwände und tatsächlichen Behauptungen - eingegangen ist, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3 und 107 E. 2b S. 109; zuletzt: 
BGE 124 II 146 E. 2a S. 149 und BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). Eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen ist insbesondere unterblieben, was die behaupteten Ersatzforderungen des Eigenguts gegen die Errungenschaft angeht. Dazu heisst es in der Zusammenfassung der Parteistandpunkte ohne weitere Präzisierung lediglich, der Errungenschaft "stünden weitere Ersatzforderungen des Eigengutes des Berufungsbeklagten (heute: Beschwerdeführers) gegenüber" (E. 3a S. 18 des angefochtenen Urteils), und es fällt auf, dass in der eigentlichen Auseinandersetzung Eigengut einfach ohne Abklärung von Betrag und Verwendungszweck verbraucht, Errungenschaft hingegen immer wieder zur Schuldentilgung usw. eingesetzt worden sein soll (z.B. E. 3b S. 21 des angefochtenen Urteils). Auf die Bestreitung der Lebenshaltungskosten und auf die vom Beschwerdeführer dazu entwickelte Theorie wird nicht erkennbar eingegangen (S. 10 Ziffern 2 und 3 der Plädoyernotizen). Eine sorgfältige Prüfung der Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers wäre umso angezeigter gewesen, als das Kantonsgericht die vom Bezirksgericht gewählte Saldomethode verworfen und die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung neu durchgeführt hat. Unter diesen Umständen und angesichts der Komplexität, die güterrechtlichen Auseinandersetzungen regelmässig eignet, mag sich fragen, ob selbst in zweiter Instanz nicht tunlicher Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Erwägungen getrennt und zu Gunsten der Klarheit und eines besseren Verständnisses damit eine gewisse Schwerfälligkeit und Wiederholung in Kauf genommen würde, statt nach einer kurzen Einführung in den Sachverhalt die einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmittel direkt anzuführen und gleich zu erledigen, was zwar die natürlichere Darstellung des Streitfalls liefert, aber auch grössere Anforderungen an den Verfasser der Urteilsbegründung stellt (vgl. noch Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern 1956, Nachdruck 1985, N. 3 zu Art. 204 ZPO, a.E.). 
 
Wenn eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass des Urteils als unerlässlich bejaht wird, versteht es sich von selbst, dass der Richter nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben hat, sondern verpflichtet ist, das Vorgebrachte zu prüfen (BGE 87 I 100 E. 7 S. 110, letzter Absatz). Unklar bleibt, ob und inwiefern das Kantonsgericht das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers einschränken wollte, wenn es dessen Vorbringen (teilweise) wiedergegeben, dann aber angefügt hat: "Die Argumentationsweise des Berufungsbeklagten (heute: 
Beschwerdeführers) darf nicht darüber hinweg täuschen, dass er das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat und dieses für ihn mithin verbindlich ist" (E. 3a S. 18 des angefochtenen Urteils). Sollte damit eine über das - von ihm nicht angefochtene - Dispositiv des bezirksgerichtlichen Urteils hinausgehende Verbindlichkeit gemeint sein, liefe die Auffassung unbestrittenen prozessrechtlichen Grundsätzen zuwider (zur Rechtskraft letztmals: BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 mit Hinweis) und wäre deshalb willkürlich (zuletzt: BGE 125 I 166 E. 2a S. 168 mit Hinweis). Vom Verfahren her gewährleistet Art. 227 Abs. 1 ZPO/GR, wonach die Parteien in den ihnen zustehenden Vorträgen an der Berufungsverhandlung nicht auf das vor erster Instanz Vorgetragene beschränkt sind, dass der Berufungsbeklagte nebst der Widerlegung der Berufungsgründe auf zusätzliche oder andere Gründe hinweisen darf, die den angefochtenen Entscheid stützen und seiner Abänderung entgegenstehen, selbst wenn die Berufungsgründe gebilligt werden sollten (z.B. für die Berufungsantwort vor Bundesgericht: 
Poudret/Sandoz-Monod, COJ II, N. 3.3 zu Art. 59/61 OG, S. 491; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 116 S. 157 bei Anm. 44; Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, N. 4.95). 
 
7.- Der Beschwerdeführer dringt in einem von drei aufgegriffenen Punkten durch; vom Vermögensinteresse her betrachtet, handelt es sich um den gewichtigsten, doch erfolgt die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils aus nur formellen Gründen, und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bleibt offen. Die Beschwerdegegnerin hat die vollumfängliche Abweisung angetragen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Gerichtskosten hälftig aufzuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 13. Dezember 1999 wird aufgehoben. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
____________ 
Lausanne, 20. Juli 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: