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[AZA 7] 
C 74/01 Ws 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 20. Juli 2001 
 
in Sachen 
S._________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 8400 Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 7. September 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: 
AWA) den 1936 geborenen S._________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend: RAV) für die Dauer von 40 Tagen ab 
20. August 1999 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Einzelrichterentscheid vom 30. Januar 2001). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S._________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung, eventuell die Reduktion der Anzahl der Einstellungstage. 
Das AWA verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat - teilweise unter Hinweis auf die Verwaltungsverfügung - die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Verpflichtung einer arbeitslosen Person zur Annahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 3 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), den Begriff der zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG) und zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG und Art. 24 AVIG; BGE 122 V 39 Erw. 4b) sowie die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
 
b) Wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 3 AVIV). In diesem Fall muss die Einstellungsdauer zwingend innerhalb des durch Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV gesetzten Rahmens (31 bis 60 Tage) festgesetzt werden (ARV 1999 Nr. 23 S. 136). 
 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Personalberater des RAV dem Beschwerdeführer am 16. August 1999 eine Teilzeitstelle als Druckereibuchbinder/Ausrüster bei der Firma K._________ AG, W._________, zuwies und dass der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Vorstellungsgespräch vom 17. August 1999 die Annahme dieser Stelle verweigerte. 
 
3.- Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Laut seinen eigenen Ausführungen war er arbeitsfähig, und die in keiner Weise konkretisierte Aussage, er sei auf Grund einer Besichtigung des Betriebs zum Schluss gekommen, dass das Arbeitsumfeld nicht stimme, ist nicht geeignet, die Zumutbarkeit in Frage zu stellen. Den Arbeitsweg beurteilt der Beschwerdeführer selbst als zwar lang, aber nicht zu lang. Er wäre daher auf Grund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 3 AVIG) gehalten gewesen, die Stelle anzunehmen. 
 
4.- a) Hinweise auf das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes für die Nichtannahme der zugewiesenen Tätigkeit bestehen nicht. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist daher gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV als schwer zu qualifizieren, sodass die Einstellungsdauer innerhalb des bei schwerem Verschulden vorgegebenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen festzusetzen ist. 
 
b) Die Vorinstanz hat die verfügte Einstellungsdauer von 40 Tagen bestätigt. Dabei hat sie ausdrücklich den Umstand berücksichtigt, dass nicht die ganze Arbeitslosenentschädigung, sondern nur die Differenz zwischen dem "normalen" Taggeld und demjenigen Taggeld, welches bei Ausübung der zugewiesenen Teilzeitarbeit ausgerichtet worden wäre, der Einstellung unterliegt (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb; ARV 1998 Nr. 9 S. 41). Offenkundig gelangte das kantonale Gericht aus diesem Grund zu einer höheren Einstellungsdauer, als sie sich im Falle einer nach Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG zumutbaren Arbeit ergeben hätte. Dieser Überlegung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die Anzahl der Einstellungstage ist in beiden Fällen ausschliesslich nach Massgabe des - nach denselben Grundsätzen zu beurteilenden - Verschuldens festzusetzen (BGE 122 V 40 f.; ARV 1998 Nr. 9 S. 
41). Die Ermessensausübung von Verwaltung und Vorinstanz ist daher zu korrigieren (vgl. zur Ermessensprüfung BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Angesichts des unbestrittenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine Einstellungsdauer von 31 Tagen, im untersten Bereich des schweren Verschuldens, als angemessen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 30. Januar 2001 und 
die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des 
Kantons Zürich vom 7. September 1999 dahingehend abgeändert, 
dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung 
auf 31 Tage herabgesetzt wird. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse comedia und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: