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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_155/2011 
 
Urteil vom 20. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Regierungsratsbeschluss Nr. 0295 betreffend Ergebnis der kantonalen Volksabtimmung vom 13. Februar 2011 i.S. Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2011 des Regierungsrats des Kantons Bern. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den Erwahrungsbeschluss des Regierungsats des Kantons Bern vom 23. Februar 2011 betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 zur Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge mit Eingabe vom 1. April 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Anordnung einer Nachzählung beantragt hat; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Juni 2011 zwei Abstimmungsbeschwerden betreffend die gleiche Volksabstimmung gutgeheissen und "die Nachzählung der Volksabstimmung" angeordnet hat; 
dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 1139 vom 6. Juli 2011 von diesem Urteil Kenntnis genommen, auf die Weiterziehung an das Bundesgericht verzichtet und die Nachzählung der Stimmzettel in Auftrag gegeben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2011 aufgefordert worden ist, sich zum Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde zu äussern und diese gegebenenfalls zurückzuziehen; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2011 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hat; 
dass das Beschwerdeverfahren damit vom Instruktionsrichter als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass es sich aufgrund der Verfahrensumstände rechtfertigt, wie in Aussicht gestellt auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_155/2011 wird zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Merkli Scherrer Reber