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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_359/2012 
 
Urteil vom 20. Juli 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 22. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________, geboren 1959, ist seit Februar 2003 bei der W.________ AG in einem Teilzeitpensum (70 %) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. März 2007 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, als sie auf dem Fussgängerstreifen angefahren wurde. Sie zog sich dabei eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion, diverse Prellungen sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne zu; letztere wurde am 6. Dezember 2007 operiert. Im Nachgang zum Unfall litt sie auch an psychischen Beschwerden. Am 30. April 2007 nahm sie ihre Arbeit zu 50 % wieder auf. In der Folge wurde das Arbeitspensum auf 35 % reduziert. Mit Verfügung vom 22. Mai 2010 sprach die SUVA ihr eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12.5 % zu. Am 29. November 2010 lehnte die SUVA die Übernahme weiterer psychotherapeutischer Behandlungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ab; die Krankenversicherung von K.________ zog ihre Einsprache vom 1. Dezember 2010 nach Einsicht in die Akten am 21. Dezember 2010 zurück. Die von K.________ gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA am 17. Juni 2011 ab. 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente; die Höhe der Integritätsentschädigung ist vor Bundesgericht hingegen nicht mehr streitig. 
 
4. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_1007/2010 vom 9. Mai 2011 E. 2 mit Hinweisen). 
Sowohl beim Bericht des PD Dr. med. S.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. April 2012 als auch beim Bericht des Dr. med. A.________, Leitender Arzt Schulterchirurgie, Chefarztstellvertreter, Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital X.________, vom 3. April 2012 handelt es sich um unzulässige Noven. Denn die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Beurteilung gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung war schon im Rahmen des vorinstanzlichen und Einspracheverfahrens strittig, so dass nicht erst der kantonale Entscheid Anlass für das Einreichen einer weiteren Stellungnahme des PD Dr. med. S.________ zu dieser Frage gab. Beim Bericht des Dr. med. A.________ handelt es sich um ein echtes Novum, weil er nach dem hier für den massgeblichen Sachverhalt limitierenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011) datiert. Auf diese beiden Berichte ist somit im Folgenden nicht weiter einzugehen. 
 
5. 
Der Arzt hat sich nur zum medizinischen Sachverhalt, insbesondere zu den in Anbetracht der gegebenen gesundheitlichen Einschränkung noch möglichen Tätigkeiten zu äussern (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen). Es steht ihm jedoch nicht an, die Höhe der Erwerbsunfähigkeit zu beurteilen, da diese von weiteren, nicht medizinischen und damit nicht vom Arzt zu beantwortenden Faktoren abhängt. Soweit sich ein Arzt (oder ein anderer Sachverständiger) nicht an die ihm zukommende Aufgabe resp. an die gestellten Fragen hält, sondern die Rechtsfolgen vorwegnimmt, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa Urteil 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweis auf AHI2000 S. 149 E. 2c). 
Soweit PD Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 festhält, die Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sei zu tief, äussert er sich zu einer Frage, die nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Zudem begründet er auch nicht, weshalb nach seiner Ansicht die zumutbare Arbeitsfähigkeit tiefer sei, und setzt sich folglich mit den kreisärztlichen Berichten vom 23. März und 30. April 2010 nicht auseinander. Damit vermögen seine Aussagen die einlässlich begründete und nachvollziehbare Einschätzung des Kreisarztes, Facharzt für Chirurgie, nicht in Zweifel zu ziehen, so dass die Vorinstanz zu Recht auf dessen Berichte abgestellt und der Invaliditätsermittlung eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt hat. 
 
6. 
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Adäquanz der psychischen Beschwerden nach der Praxis von BGE 115 V 133 geprüft, was von der Versicherten nicht gerügt wird. Damit sind für die Beurteilung der massgeblichen Kriterien die psychischen Beschwerden und ihre Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls ist unbestritten, dass das Ereignis vom 13. März 2007 als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Fällen zu qualifizieren ist. Die Versicherte macht jedoch geltend, entgegen der Vorinstanz sei auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen, so dass vier der sieben Kriterien erfüllt und die Voraussetzungen der Adäquanz gegeben seien. 
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Wie das kantonale Gericht zutreffend anführt, reicht es für die Bejahung eines schwierigen Heilungsverlaufs nicht aus, dass sich dieser verzögert, sondern es bedarf zusätzlicher, die Heilung beeinträchtigender Gründe. Ebenso wenig ist infolge anhaltender erheblicher Beschwerden, fortgesetzter ärztlicher Behandlung oder fehlender Beschwerdefreiheit das Kriterium zu bejahen, da diese Umstände beim jeweilig spezifischen Kriterium in Betracht fallen und nicht zweimal berücksichtigt werden (vgl. dazu etwa Urteil 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3). So hat das Bundesgericht auch bei unbestritten protrahiertem Heilungsverlauf das Kriterium verneint (vgl. Urteil 8C_402/2011 vom 10. Februar 2012 E. A. und 5.4). Entgegen der Ansicht der Versicherten sind hier keine besonderen, die Heilung beeinträchtigende Gründe gegeben. Denn einerseits werden im Rahmen der Psycho-Praxis nur somatische Beschwerden bei der Beurteilung der Kriterien berücksichtigt, weshalb die angeführte neu hinzugekommene Angststörung ausser Betracht fällt; andererseits handelt es sich bei den geltend gemachten Komplikationen im Rahmen der Schulterbeschwerden nicht um derart aussergewöhnliche Folgen, als dass sie zur Bejahung des Kriteriums führen würden. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Bejahung von maximal drei Kriterien sein Bewenden. Vorinstanz und SUVA haben demnach zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint, da für dessen Bejahung bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen vier Kriterien erfüllt sein müssten (vgl. Urteil 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]). 
 
7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr kann indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung doch geboten war (vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten sein wird, wenn dies später möglich sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Advokat Dr. Claude Jeanneret wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Juli 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold