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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_467/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Transporte, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Bruno Baer und Dr. Michael E. Dreher, 
 
gegen  
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld, 
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, 
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Rekultivierung der Inertstoffdeponie Bälisteig bzw. Entsorgung von Pressschlamm, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die B.________ Transport AG betreibt auf der C.________ gehörenden Parzelle Nr. xxx in Eschenz die Inertstoffdeponie D.________, welche seit 2012 verfüllt ist und rekultiviert werden muss. Die Einzelfirma A.________ Transporte betreibt in Eschenz eine Anlage, mit welcher sie sowohl natürliches Kiesmaterial als auch mineralische Bauabfälle in einem einzigen Wasserkreislauf nass-mechanisch aufbereitet. 
Die B.________ Transport AG beauftragte die A.________ Transporte mit der Lieferung von Pressschlamm für die Rekultivierung der Deponie; sie verlangte für die erste Charge einen Unbedenklichkeitsnachweis und wies ausdrücklich daraufhin, dass für die Rekultivierung nur "nachweislich unverschmutztes Material" verwendet werden dürfe. Da die A.________ Transporte nach der Lieferung der ersten Charge den Nachweis schuldig blieb, dass der gelieferte Pressschlamm unbelastet war, entnahm das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) den von der A.________ Transporte gelieferten Pressschlamm-Haufen am 11. Juli 2013 unangekündigt Proben. Deren Analysen ergaben Überschreitungen des Richtwertes U für Kohlenwasserstoffe vom 50 mg/kg Trockensubstanz, worauf das AfU verfügte, das gelieferte Material sei für die Reprofilierungsschicht ungeeignet und bis zum 15. August 2013 fachgerecht zu entsorgen. Am 19. August 2013 teilte die von der B.________ Transport AG als bodenkundliche Baubegleitung beigezogene E.________ AG dem AfU mit, 8 der 41 Pressschlammproben würden einen Kohlenwasserstoff-Gehalt von über 50 mg/kg Trockensubstanz aufweisen. Bei 8 Proben liege er unter der Bestimmungsgrenze. Im Durchschnitt aller Proben liege die Belastung mit 37 mg/kg Trockensubstanz deutlich unter dem Richtwert U, weshalb das gesamte Material für die Abdeckung der Deponie verwendet werden könne. Mit Schreiben vom 21. August 2013 verfügte das AfU, die 8 Haufen, deren Belastung über dem Richtwert U liegt, seien bis zum 30. August 2013 fachgerecht zu entsorgen; die Annahme eines Durchschnittswertes sei aufgrund des Vermischungsverbots von Art. 10 TVA unzulässig. 
Die A.________ Transporte reichte dem AfU eine als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Rekurs" bezeichnete Eingabe ein und verlangte, diese Anordnung aufzuheben. Das AfU überwies die Eingabe dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zur Behandlung mit dem Hinweis, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Das DBU behandelte die Eingabe als Rekurs, wies ihn am 8. Dezember 2013 ab und ordnete an, die 8 Pressschlamm-Haufen, welche den Richtwert U überschreiten würden, seien bis zum 28. Februar 2014 fachgerecht zu entsorgen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der A.________ Transporte gegen diese Departementalverfügung am 2. Juli 2014 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Transporte, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die beiden vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben; eventuell sei die Sache ans AfU zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das AfU beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen und die A.________ Transporte anzuweisen, die beanstandeten Haufenwerke innert eines Monats ordnungsgemäss zu entsorgen. Das DBU verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Ohne einen Antrag zu stellen, schliesst sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Ergebnis der fachlichen Beurteilung des AfU an. Dieses reicht einen Hinweis dazu ein. 
Die A.________ Transporte hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
Das AfU hält in einer weiteren Eingabe an seiner Auffassung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht geschützte Entsorgungsverfügung schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt, und die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin befugt, ihn anzufechten. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Unbestritten ist, dass für die Abdeckung der vollen Inertstoffdeponie D.________ nur nachweislich unverschmutztes Material verwendet werden darf. Unverschmutzt heisst in diesem Zusammenhang nach Art. 3 Abs. 7 der Technischen Verordnung über Abfälle (vom 10. Dezember 1990; SR 814.600; TVA), dass die Grenzwerte gemäss Anhang 3 nicht überschritten werden oder die Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Für aliphatische Kohlenwasserstoffe C10-C40 liegt der Grenzwert bei 50 mg/kg. Art. 10 TVA bestimmt unter dem Titel "Vermischungsverbot": "Inhaber von Abfällen dürfen diese nicht mit andern Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischen, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen, um Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten."  
 
2.2. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sind in ihrem Kieswerk bei der Wäsche von Baustellenkies drei Chargen à ca. 160 m3 für die Abdeckung der Deponie D.________ bestimmter Pressschlamm (ein bei der Kieswäsche als Nebenprodukt anfallendes Gemisch aus Sand und Erde) angefallen. Die von ihr veranlassten Analysen hätten für die erste Charge einen Kohlenwasserstoffgehalt von 50 mg/kg ergeben, für die zweite einen solchen von 10 mg/kg und die dritte einen solchen von 21 mg/kg. Die drei Chargen seien daher zum Abtransport freigegeben, in über 40 Lastwagenladungen à 12-16 m3 transportiert und anschliessend als 41 Haufen auf der Deponie abgeladen worden.  
Aus "unerfindlichen Gründen" habe das AfU ohne ihr Wissen dann Proben entnehmen und analysieren lassen und anschliessend die Entsorgung aller 41 Haufen angeordnet. Sie selbst habe daraufhin die E.________ AG mit einer detaillierten Untersuchung beauftragt. Dabei seien pro Haufen lege artis 12 Einzelproben entnommen und zu einer Sammelprobe vereinigt und anschliessend analysiert worden. Dabei habe sich ergeben, dass bei 33 Sammelproben der Grenzwert vom 50 mg/kg unterschritten sei, wovon bei 8 Sammelproben sogar der minimale Bestimmungswert von 10 mg/kg. Lediglich bei 8 Sammelproben sei der Grenzwert von 50 mg/kg geringfügig überschritten. Der Mittelwert aller 41 Sammelproben liege bei 37 mg/kg, mithin deutlich unter dem Grenzwert von 50 mg/kg. Die zufällige, durch den Transport bedingte Aufteilung der ursprünglich drei Chargen in 41 Lastwagenladungen entsprechende Haufen habe die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes bei einzelnen Haufen ermöglicht. Es müsse unter diesen Umständen auf den Durchschnittswert abgestellt werden. Das Vermischungsverbot von Art. 10 TVA stehe dem nicht entgegen: zu einer teilweisen Überschreitung des Grenzwertes bei einzelnen Haufen sei es ja gerade nicht durch Vermischung, sondern durch die "Entmischung" bzw. Aufteilung der drei ursprünglichen Chargen in 41 Haufen gekommen. 
 
2.3. Unbestritten ist, dass das für die Abdeckung der Deponie bestimmte Material in drei Chargen angefallen ist. Diese wurden, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, vom AfU nie für den Einbau in die Deponieabdeckung freigegeben, wie sich aus dessen Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 29. Oktober 2014 (Ziff. 8b S. 4) und der Wiedergabe des E-Mail-Verkehrs zwischen dem AfU, der Beschwerdeführerin, der E.________ AG und der Deponiebetreiberin ergibt. Anschliessend liess die Beschwerdeführerin das Material auf das Deponiegelände transportieren und dort in 41 Haufen ablagern. Für das AfU setzte sich das zu prüfende Material damit aus 41 einzeln ausgeschiedenen Teilen zusammen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Schadstoffwerte jedes einzelnen Haufens beurteilte und 33 Haufen für den Einbau in die Deponie freigab und die fachgerechte Entsorgung der 8 übermässig mit Kohlenwasserstoff belasteten Haufen anordnete. Alles für die Rekultivierung der Deponie verwendete Material muss den Grenzwert von 50 mg/kg für Kohlenwasserstoffe C10-C40 einhalten. Eine (rechnerische) Vermischung der Haufen, um den Schadstoffgehalt der Gesamtmenge unter den Grenzwert zu drücken, lässt das Vermischungsverbot von Art. 10 TVA klarerweise nicht zu.  
Es war im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst, die die drei Chargen abtransportieren und in 41 Haufen aufteilen liess, bevor sie vom AfU für die Abdeckung der Deponie freigegeben worden waren. Zumindest bei einer Charge lag dabei, was sie wusste, die Kohlenwasserstoff-Belastung im kritischen Bereich. Da sie nicht davon ausgehen konnte, dass die Schadstoffe in der Charge völlig gleichmässig verteilt waren, musste sie daher damit rechnen, dass bei der Aufteilung dieser Charge in verschiedene Haufen einzelne von ihnen den Grenzwert überschreiten, andere ihn unterschreiten würden. Der möglichst weitgehende Ausschluss von belastetem Material von der Verwendung als Deponieabdeckung ist Voraussetzung für eine erfolgversprechende Rekultivierung und sinnvolle künftige Nutzung des Grundstücks; er liegt damit jedenfalls längerfristig objektiv auch im eigenen Interesse der Beschwerdeführerin, deren Inhaber die Deponie gehört. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi